EAS 2042
Betreibt eine schweizerische Gesellschaft, deren Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet, den Versandhandel mit Gesundheitsprodukten, wobei in Österreich bei einem Einzelunternehmer (der zugleich treuhändiger Gesellschafter der schweizerischen Gesellschaft ist) ein Auslieferungslager sowie ein österreichisches Call-Center für die Entgegennahme von Bestellungen eingerichtet wird und darüberhinaus weitere mit dem Vertrieb verbundene Aktivitäten (z.B. Rechnungsausstellung im Namen der schweizerischen Firma, Verrechnung inkl. Gutschriften, Mahnwesen, Reklamationsbearbeitung, Buchhaltung) ausgeübt werden, dann deutet dieses Sachverhaltsbild darauf hin, dass der Einsatz des inländischen Einzelunternehmers durch die ausländische Gesellschaft eine "Vertreterbetriebstätte" darstellt.
Allerdings können Fragen dieser Art infolge ihrer Sachverhaltsabhängigkeit nicht im Rahmen des auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichteten EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene geklärt werden, zumal derartige Gestaltungen (doppelansässige schweizerische Gesellschaften mit inländischen Vertriebsgewinnen und mit inländischem treuhändig tätigen Gesellschafter) Anlass für eine genauere Durchleuchtung der Sachverhaltsgegebenheiten sein könnten.
24. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Versandhandel, Auslieferungslager, Call-Center, Entgegennahme von Bestellungen, Bestellungen, Entgegennahme von, Rechnungsausstellung, Mahnwesen, Reklamationsbearbeitung, Buchhaltung, Vertreterbetriebstätte |