EAS 2002
Nimmt eine italienische Kapitalgesellschaft am Bau einer österreichischen Pipeline in der Weise teil, dass sie die ihr zunächst übertragenen Baulose vom Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001 durchführt und ihre Arbeiten sodann beendet, wobei sie diese aber bereits vom Februar 2002 bis Oktober 2002 auf Grund einer weiteren Bauloszuteilung fortführt, dann sind diese Bauzeiten grundsätzlich zusammenzurechnen, sodass insgesamt eine Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung vorliegt, deren Dauer zwölf Monate überschreitet (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien).
Dass die Bauarbeiten beim Verlegen von Rohrleitungen an verschiedenen Stellen vorgenommen werden, nimmt dem Rohrleitungsbau nicht den Charakter eines einheitlichen Bauvorhabens (Z. 20 des OECD-Kommentars zu Art. 5) und vermag daher nicht zu bewirken, dass die Bauzeiten an den verschiedenen Stellen des Bauvorhabens nicht zusammen zu rechnen wären. Auch der Umstand, dass im Monat Jänner an dem einheitlich zu sehenden Bauprojekt keine Bauarbeiten durchgeführt wurden, vermag keine anderslautende Beurteilung zu tragen; denn eine Bauausführung gilt nicht als beendet, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - vorübergehend unterbrochen wird (Z. 19 OECD-Kommentar zu Art. 5).
Aber auch aus der im Verhältnis zu Deutschland und zur tschechischen Republik getroffenen Abkommensauslegung (AÖFV. Nr. 143/1993), derzufolge bei einer Auftragsvergabe in Baulosen die arbeitsfreien Zwischenzeiten bei der Berechnung der maßgebenden Bauführungsfrist nicht mitgerechnet werden, lässt sich - abgesehen davon, dass eine solche Auslegungsregel mit Italien bislang noch nicht aufgestellt worden ist - für den vorliegenden Fall nichts gewinnen, da hier die 12-Monatsfrist auch bei Außerachtlassung des Monats Jänner bei Weitem überschritten ist.
27. Februar 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Bauausführung |