EAS 2007
Verlegt ein Deutscher seinen Wohnsitz und damit seine Ansässigkeit im Sinn des Abkommensrechtes nach Österreich, dann verpflichtet das DBA-Deutschland dazu, seine Anteile am Gewinn einer industriell tätigen deutschen GmbH&CO KG insoweit von der österreichischen Besteuerung freizustellen, als diese den deutschen Betriebstätten der KG zuzurechnen sind. Hat die deutsche Personengesellschaft ihre Produktionstätigkeit auch auf Großbritannien ausgeweitet und unterhält sie dort ebenfalls eine Betriebstätte, dann werden die in der britischen Betriebstätte erwirtschafteten Gewinn nicht zwei Betriebstätten, nämlich gleichzeitig der britischen und der deutschen zugerechnet werden können. Aus dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen kann daher keine völkerrechtliche Verpflichtung entnommen werden, die den britischen Betriebstätten zuzuordnenden Gewinne von der österreichischen Besteuerung freizustellen; dies umsoweniger, als das österreichisch-deutsche Abkommen Deutschland seinerseits die Verpflichtung auferlegt, die in den britischen Betriebstätten anfallenden Gewinne aus der deutschen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Eine Abkommensauslegung, nach der beide Vertragstaaten zu einer Steuerfreistellung verpflichtet werden, wäre jedenfalls nicht abkommenskonform.
Sollte nach dem Zuzug nach Österreich eine schenkungsweise Übertragung eines Teiles des Kommanditanteiles an die beiden Kinder des Kommanditisten in Österreich stattfinden, dann könnte ein solcher Übergang von ausländischem Betriebstättenvermögen gemäß § 48 BAO von der österreichischen Besteuerung freigestellt werden, soweit er im Ausland (Deutschland und/oder Großbritannien) einer vergleichbaren Besteuerung unterzogen wird. Der Umstand, dass für den Übergang des Betriebstättenvermögens im Ausland Steuerfreibeträge gewährt werden, ist der Steuerfreistellung solange nicht hinderlich, als der Vermögensübergang noch einer vergleichbaren ausländischen Besteuerung unterliegt. Zur Vermeidung des internationalen Vorwurfes, Österreich befleißige sich bei der Anwendung der Befreiungsmethode nach § 48 BAO einer "unfairen Steuerpraxis" kann eine vergleichbare Besteuerung nur dann angenommen werden, wenn die ausländische Steuer wenigstens 1/3 der österreichischen Steuer beträgt; Andernfalls müsste die Doppelbesteuerung im Anrechnungsweg beseitigt werden.
11. März 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Zuzug |