EAS 2031
Gemäß Art. 5 OECD-MA und der sich daran orientierenden vergleichbaren Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, bilden sowohl "Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen" (wie z.B. Ölfördereinrichtungen) als auch zwölf Monate übersteigende Bauausführungen Betriebstätten.
Werden von einer deutschen Gesellschaft in Österreich Bodenuntersuchungen im Wege seismischer Messungen in der Weise durchgeführt, dass eine ca 5 qkm überdeckende aktive verkabelte Empfangsanlage sich über eine 500 qkm große Fläche bewegt, wobei die Arbeiten etwa 9 Monate andauern und der Aufsuche von eventuellen Ölvorkommen dienen, dann stellen diese Arbeiten nach Auffassung des BM für Finanzen keine Bauausführung dar. Denn entscheidend für das Vorliegen einer Bauausführung ist die Errichtung oder Erhaltung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen. Der Umstand, dass die Arbeiten des deutschen Unternehmens nach 9 Monaten abgeschlossen sind, reicht daher nicht aus, den Bestand einer inländischen Betriebstätte zu verneinen.
Es wird daher zu prüfen sein, ob der Grundtatbestand von Artikel 5 Abs. 1 OECD-MA, nämlich das Bestehen einer festen Geschäftseinrichtung, für das deutsche Unternehmen erfüllt ist. Zutreffendenfalls würde bereits eine Nutzung für die Dauer von 6 Monaten betriebstättenbegründend wirken. Jenes Büro, das von der deutschen Firma während der 9 Monate dauernden Tätigkeit unterhalten wird und in dem sich der Stützpunkt der Truppleitung, des Sicherheitsbeauftragten, der "Benachrichtiger" der betroffenen Grundeigentümer befindet und in dem die Vorerfassung aller kaufmännischen Vorgänge für die Verwaltung in Deutschland erfolgt, stellt eine derartige feste Geschäftseinrichtung dar. Der Umstand, dass diese feste Geschäftseinrichtung innerhalb des Beobachtungsgebietes einmal verlegt wird, führt nach Auffassung des BM für Finanzen nicht zum Entfall der Betriebstätteneigenschaft. Die österreichische Auffassung gründet sich auf neue Entwicklungen beim internationalen Betriebstättenbegriff (OECD-Update 2002), denenzufolge durch das bloße Verlegen einer Geschäftseinrichtung innerhalb eines Gebäudes nicht der Besteuerung ausgewichen werden kann.
Es ist allerdings einzuräumen, dass der vorliegende Fall einen "Grenzfall" darstellt (da es nicht um das Verlegen innerhalb eines Gebäudes, sondern innerhalb des zugewiesenen Prüfgebietes geht), sodass bei einer nachweisbar abweichenden Auffassung der deutschen Steuerverwaltung auf österreichischer Seite auch dieser gefolgt werden könnte.
20. Mai 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Ausbeutung von Bodenschätzen, Ölfördereinrichtung, feste Geschäftseinrichtung |