EAS 2064
Kehrt ein österreichischer Staatsbürger nach 20jähriger Auslandstätigkeit in Schweden nach Österreich zurück, dann löst der mit dieser Rückwanderung verbundene Eintritt in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht auch dann die Verpflichtung zur Versteuerung ausländischer Einkünfte aus, wenn diese im Ausland steuerfrei sind. Das österreichische Einkommensteuerrecht gestattet daher nicht, von der Steuerpflicht einer schwedischen Volkspension nur deshalb Abstand zu nehmen, weil diese nach schwedischem Recht steuerfrei ist.
Auch das Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (DBA-S), BGBl. Nr. 39/1960, bestätigt in Artikel 16 Abs. 2 auf internationaler Ebene, dass dieses Prinzip bei österreichischen Staatsbürgern, die schwedische Volkspensionen beziehen, aufrecht zu erhalten ist.
Es ist einzuräumen, dass für österreichische Staatsbürger, die nach Übertritt in den Ruhestand in ihre Heimat zurückkehren, durch die Steuerpflicht der Volkspension insoweit eine belastendere Situation eintritt als bei einem Schweden, der nach seiner Pensionierung nach Österreich übersiedelt; allerdings lebt der Österreicher dann wieder in seiner Heimat, während der Schwede in der Fremde leben muss.
21. Mai 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 16 Abs. 2 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960 |
Schlagworte: | schwedische Volkspension, unbeschränkte Steuerpflicht |