1.1.3.1. Allgemeines
Luftfahrtunternehmen sind Unternehmen, die gewerbsmäßig Halter von Luftfahrzeugen sind.
Ihr Betriebsgegenstand besteht (auch) in der Haltung von Luftfahrzeugen. Daher wäre beispielsweise ein Holzhandelsunternehmen, das zur Warenbeförderung einen Hubschrauber einsetzt, oder ein Unternehmen, das über ein eigenes Flugzeug zur Beförderung seiner Mitarbeiter verfügt, nicht begünstigt.
Die Vorläuferbestimmung (§ 7 Z 6 MinStG 1981) beinhaltete einen ausdrücklichen Verweis auf das Luftfahrtgesetz. Nach der entsprechenden Bestimmung des § 101 Luftfahrtgesetzes waren neben Luftbeförderungsunternehmen (Unternehmen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen) auch Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen (Unternehmen zur gewerbsmäßigen Vermietung von Luftfahrzeugen) erfaßt.
1.1.3.2. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
Der Entfall des ausdrücklichen Verweises auf das Luftfahrtgesetz erfolgte aus gesetzestechnischen Gründen (zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Überprüfung, ob ein in einem anderen Staat niedergelassenes Luftfahrtunternehmen ein Luftverkehrsunternehmen im Sinne des österreichischen Luftfahrtgesetzes darstellt). Er bedeutet jedenfalls nicht, dass nach dem MinStG 1995 Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen insgesamt von der Begünstigung nunmehr ausgeschlossen sind. Wie schon bisher genügt allerdings für die Gewährung der Begünstigung nicht, dass die Vermietung des Luftfahrzeuges gewerbsmäßig erfolgt, vielmehr ist weiters Voraussetzung, dass der Mieter des Luftfahrzeuges dieses dann auch gewerbsmäßig zur Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden einsetzt (vgl. dazu im folgenden).
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 101 LFG, Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957
