1.1. Luftfahrtbetriebsstoffe (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995)
1.1.1. Allgemeines
Nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 idF des VStÄG 1996 ist als Luftfahrtbetriebsstoff nur Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit, das
- (unmittelbar) aus Steuerlagern oder Zolllagern
- an Luftfahrtunternehmen
- für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden,
abgegeben wird.
Anders als nach der Vorläuferbestimmung (§ 7 Z 6 MinStG 1981) setzt die Gewährung der Begünstigung nicht mehr voraus, dass die Beförderung grenzüberschreitend erfolgt.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
