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1. Die Steuerbefreiungen nach § 4 MinStG 1995

BMFBMF-010220/0212-IV/9/20071.7.2002

1.1. Luftfahrtbetriebsstoffe (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995)

1.1.1. Allgemeines

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 idF des VStÄG 1996 ist als Luftfahrtbetriebsstoff nur Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit, das

  • (unmittelbar) aus Steuerlagern oder Zolllagern
  • an Luftfahrtunternehmen
  • für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden,

abgegeben wird.

Anders als nach der Vorläuferbestimmung (§ 7 Z 6 MinStG 1981) setzt die Gewährung der Begünstigung nicht mehr voraus, dass die Beförderung grenzüberschreitend erfolgt.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte