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Ausgliederung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen - Änderung der EStR 2000

BMF06 0557/1-IV/6/013.8.20012001Ausgliederung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen - Änderung der EStR 2000

Das Bundesministerium für Finanzen gibt im Folgenden seine Rechtsansicht zur Ausgliederung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen durch Überbindung an eine Versicherung bekannt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Abfertigungsverpflichtung, Jubiläumsgeldverpflichtung, Versicherung, Prämie, Betriebsausgabe, Abfertigungsansprüche, Jubiläumsgeldansprüche, versicherungsmathematischer Barwert, Aktivposten, Deckungsstock, geldwerter Vorteil, Abfertigungsbesteuerung

Verweise:

§ 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Folgende Abschnitte 8.5.6 und 8.7.3.7 werden in die EStR 2000 neu eingefügt:

8.5.6 Ausgliederung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen

Rz 3369a
Werden Abfertigungs- oder Jubiläumsgeldverpflichtungen zur Gänze an eine Versicherung übertragen (Ausgliederung der Abfertigungs- oder Jubiläumsgeldverpflichtungen), sind die diesbezüglichen Prämienzahlungen an die Versicherung unter den nachfolgenden Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

1. Die den arbeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Abfertigungsansprüche sowie Jubiläumsgeldansprüche von Mitarbeitern können mit ihrem versicherungsmathematischen Barwert an eine Versicherung übertragen werden. Sofern ihr eine unwiderrufliche Zweckwidmung zu Grunde liegt, bewirkt diese Übertragung den Entfall der Aktivierung eines Anspruches gegenüber der Versicherung, den Entfall der fortgesetzten Bildung einer Rückstellung für Abfertigungs- bzw. Jubiläumsgeldverpflichtungen hinsichtlich der betroffenen Mitarbeiter sowie den Entfall einer Wertpapierdeckungspflicht.

2. Die Prämienzahlungen an die Versicherung stellen insoweit Betriebsausgaben dar, als sie insgesamt nicht höher sind, als die jährlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der ansonsten erfolgenden Bildung der Abfertigungs- oder Jubiläumsgeldrückstellung gemäß § 14 EStG 1988 sowie allfälliger ansonsten erfolgender, die Rückstellungsauflösung übersteigender Abfertigungs- bzw. Jubiläumsgeldzahlungen. Prämienzahlungen, die über dieses Ausmaß hinausgehen, sind einem Aktivposten zuzuführen, der im Zeitpunkt der Abfertigungs- oder Jubiläumsgeldzahlung durch die Versicherung aufwandswirksam aufzulösen ist.

3. Abweichend von Punkt 2 gilt für das Wirtschaftsjahr der gewinnerhöhenden Auflösung einer bestehenden Abfertigungs- bzw. Jubiläumsgeldrückstellung Folgendes:

a) Im Fall der Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen können im Jahr der gewinnerhöhenden Auflösung der bestehenden Abfertigungsrückstellung Prämien bis zu jenem Höchstausmaß als Betriebsausgabe abgesetzt werden, das insgesamt dem Betrag der aufzulösenden Abfertigungsrückstellung entspricht. Für über dieses Ausmaß hinausgehende Prämienleistungen gilt Punkt 2 entsprechend.

b) Im Fall der Ausgliederung von Jubiläumsgeldverpflichtungen können im Jahr der gewinnerhöhenden Auflösung der bestehenden Jubiläumsgeldrückstellung Prämien bis zu jenem Höchstausmaß als Betriebsausgabe abgesetzt werden, das insgesamt dem Betrag der aufzulösenden Jubiläumsgeldrückstellung zuzüglich der noch aushaftenden Fünfzehntelbeträge gemäß Rz 3440 EStR 2000 entspricht. Für über dieses Ausmaß hinausgehende Prämienleistungen gilt Punkt 2 entsprechend. Eine Verteilung von Fünfzehntelbeträgen gemäß Rz 3440 EStR 2000 kommt nach Ausgliederung der Jubiläumsgeldverpflichtung nicht mehr in Betracht.

4. Bei Entfall der Abfertigungs- oder Jubiläumsgeldverpflichtung kann eine auf den betreffenden Mitarbeiter entfallende Prämie für das betreffende Jahr keine Betriebsausgabenwirkung mehr vermitteln.

5. Bei Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen hat der Deckungsstock der Versicherung hinsichtlich der Veranlagungsvorschriften den Erfordernissen des § 14 EStG 1988 zu entsprechen und zwar im Ausmaß der für eine entsprechende Abfertigungsrückstellung erforderlichen Wertpapierdeckung.

6. Die Prämienzahlungen an die Versicherung stellen im Hinblick auf das Fehlen eines individuell gesicherten Anspruches beim Mitarbeiter keinen geldwerten Vorteil dar. Abfertigungs- oder Jubiläumsgeldzahlungen durch die Versicherung an die Mitarbeiter sind bei Arbeitnehmern in die Lohnverrechnung des Arbeitgebers aufzunehmen. Die Auszahlung der Abfertigung durch die Versicherung unmittelbar an den berechtigten Arbeitnehmer stellt eine Abkürzungszahlung dar, die keinen Einfluss auf die Haftung des Arbeitgebers bzw. dessen Pflichten zum Lohnsteuerabzug hat. Der Arbeitgeber haftet daher auch für die auf die Abfertigung entfallende Lohnsteuer.

7. Eine Abfertigungsbesteuerung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 im Sinne des Punktes 6 hat auch dann zu erfolgen, wenn an Stelle einer Barauszahlung der Abfertigung der Abfertigungsanspruch als Einmalprämie für eine Rentenversicherung behandelt wird.

8. Zu jedem Bilanzstichtag ist das versicherte Risiko der gemäß § 14 EStG 1988 ansonsten zulässigen Rückstellung gegenüber zu stellen. Die Gegenüberstellung ist der Abgabenerklärung beizulegen.

8.7.3.7 Ausgliederung von Jubiläumsgeldverpflichtungen

Rz 3446a
Zur Ausgliederung von Jubiläumsgeldverpflichtungen siehe Rz 3369a.

Rz 3369a und Rz 3446a sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.

3. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Wiesner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Abfertigungsverpflichtung, Jubiläumsgeldverpflichtung, Versicherung, Prämie, Betriebsausgabe, Abfertigungsansprüche, Jubiläumsgeldansprüche, versicherungsmathematischer Barwert, Aktivposten, Deckungsstock, geldwerter Vorteil, Abfertigungsbesteuerung

Verweise:

§ 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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