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Ergänzung der UStR 2000 bezüglich § 12 Abs. 3 UStG 1994

BMF09 1203/1-IV/9/016.4.20012001Ergänzung der UStR 2000 bezüglich § 12 Abs. 3 UStG 1994

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn Vorleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmers aufweisen und als allgemeine Kosten des Unternehmens in den Preis seiner Produkte eingehen (vgl. EuGH 22.02.2001, Rs C-408/98 , Abbey National plc).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Ausgabe von Anteilen an Gesellschaften, Kapitalerhöhung, "Börsegang", Vorsteuerabzug

Verweise:

EuGH 22.02.2001, C-408/98

 

Die UStR 2000 werden daher in Rz 1992 ergänzt:

Ausschluss vom Vorsteuerabzug

Rz 1992
Rechtslage bis 31.12.2000

Vom Abzugsverbot sind auch jene Steuern betroffen, die in bloß mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den unecht befreiten Umsätzen stehen (zB Vorsteuern aus Verwaltungskosten, Vorsteuern aus Werbeaufwendungen für unecht befreite Umsätze).

Rz 1992
Rechtslage ab 1.1.2001

Vom Abzugsverbot sind auch jene Steuern betroffen, die in bloß mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den unecht befreiten Umsätzen stehen (zB Vorsteuern aus Verwaltungskosten, Vorsteuern aus Werbeaufwendungen für unecht befreite Umsätze).

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gilt nicht für die Kosten im Zusammenhang mit

Diese Kosten stellen allgemeine Kosten des Unternehmers dar und gehen als solche in den Preis seiner Produkte ein. Damit weisen diese Dienstleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers auf. Sind die Umsätze aus diesem Tätigkeitsbereich steuerpflichtig, so kann der Unternehmer die gesamte Umsatzsteuer abziehen, die seine Ausgaben für die Vergütung dieser Dienstleistungen belastet (vgl. EuGH vom 22. Februar 2001, Rs C-408/98 , Abbey National plc).

Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.

Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.

6. April 2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Ausgabe von Anteilen an Gesellschaften, Kapitalerhöhung, "Börsegang", Vorsteuerabzug

Verweise:

EuGH 22.02.2001, C-408/98

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