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Sonderregelung für Anlagegold, Übergang der Steuerschuld gem § 24a Abs. 4 UStG 1994, Toleranzregelung

BMF09 0608/8-IV/9/0131.10.20012001Sonderregelung für Anlagegold, Übergang der Steuerschuld gem § 24a Abs. 4 UStG 1994, Toleranzregelung

§ 24a Abs. 4 UStG 1994 sieht bei der Lieferung bestimmter Goldmaterialien den Übergang der Steuerschuld vor. In Hinblick auf die beabsichtigte Aufhebung dieser Bestimmung bei der nächsten Umsatzsteuernovelle muss § 24a Abs. 4 UStG 1994 bis dahin unter bestimmten Voraussetzungen nicht beachtet werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 24 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Es wurde festgestellt, dass die Bestimmung des § 24a Abs. 4 UStG 1994 betreffend den Übergang der Steuerschuld bei der Lieferung von Gold (Goldmaterial und Halbfertigerzeugnisse mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel; Anlagegold, das der Unternehmer gem § 24a Abs. 5 und 6 UStG 1994 als steuerpflichtig behandelt) vielfach nicht beachtet wurde. Eine Korrektur der bisherigen Versteuerung ist sowohl für die Unternehmer als auch für die Verwaltung mit einem großen Aufwand verbunden. Weiters wird überlegt, die Bestimmung des § 24a Abs. 4 UStG 1994 bei der nächsten Umsatzsteuernovelle aufzuheben. Bis dahin

Das alles unter der Voraussetzung, dass der liefernde Unternehmer seinerseits die entsprechende Umsatzsteuer für die unter § 24a Abs. 4 UStG 1994 fallenden Lieferungen rechtzeitig und vollständig abgeführt hat bzw abführt und seinerseits keine Berichtigung seiner Umsatzsteuerschuld für diese Umsätze vornimmt.

Gehen die Unternehmer jedoch entsprechend den Bestimmungen des § 24a Abs. 4 UStG 1994 vor, ist für die übergegangene Steuerschuld § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.

31. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 24 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

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