Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 24 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Es wurde festgestellt, dass die Bestimmung des § 24a Abs. 4 UStG 1994 betreffend den Übergang der Steuerschuld bei der Lieferung von Gold (Goldmaterial und Halbfertigerzeugnisse mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel; Anlagegold, das der Unternehmer gem § 24a Abs. 5 und 6 UStG 1994 als steuerpflichtig behandelt) vielfach nicht beachtet wurde. Eine Korrektur der bisherigen Versteuerung ist sowohl für die Unternehmer als auch für die Verwaltung mit einem großen Aufwand verbunden. Weiters wird überlegt, die Bestimmung des § 24a Abs. 4 UStG 1994 bei der nächsten Umsatzsteuernovelle aufzuheben. Bis dahin
- kann eine Berichtigung der unrichtigen Besteuerung unterbleiben,
- ist es nicht zu beanstanden, wenn entgegen der Bestimmung des § 24a Abs. 4 UStG 1994 der Lieferant die Besteuerung vornimmt,
- soll im Zuge einer Prüfung eine unrichtige Besteuerung daher nicht aufgegriffen werden und
- soll einer Berufung gegen einen Säumniszuschlag, der aus einer von der Finanzbehörde vorgenommenen Besteuerung gemäß § 24a Abs. 4 UStG 1994 resultiert, stattgegeben werden.
Das alles unter der Voraussetzung, dass der liefernde Unternehmer seinerseits die entsprechende Umsatzsteuer für die unter § 24a Abs. 4 UStG 1994 fallenden Lieferungen rechtzeitig und vollständig abgeführt hat bzw abführt und seinerseits keine Berichtigung seiner Umsatzsteuerschuld für diese Umsätze vornimmt.
Gehen die Unternehmer jedoch entsprechend den Bestimmungen des § 24a Abs. 4 UStG 1994 vor, ist für die übergegangene Steuerschuld § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.
31. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 24 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |