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In Traunstein lebender Geschäftsführer einer österreichischen GmbH

BMFH 439/1-IV/4/015.11.20012001

EAS 1944

 

Ist der Geschäftsführer einer Salzburger GmbH in Deutschland (Traunstein) ansässig und pendelt er täglich zu seinem grenznahen Arbeitsplatz nach Österreich, dann liegt für ihn keine Grenzgängereigenschaft vor, wenn sein Wohnsitz außerhalb der in Ziffer 24 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 Abs. 3 DBA-Deutschland (1954) genannten 30-km-Zone gelegen ist. Die Zonengrenze wird hiebei nicht durch die Straßenkilometerentfernung, sondern durch die Luftlinienentfernung zur Staatsgrenze bestimmt (siehe zB EAS 184, EAS 1020). Ist daher der Wohnsitz 37 km von der österreichischen Staatsgrenze entfernt, liegt keine Grenzgängereigenschaft mehr vor, sodass das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen bei Österreich liegt. An dieser Rechtslage hat sich seit 1954 nichts geändert.

05. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Anlage 1 Z 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Grenzgängereigenschaft, 30-km-Zone

Verweise:

EAS 184
EAS 1020

Stichworte