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Geschäftsleitungsverlegung und 2-Jahresfrist nach § 94a EStG

BMFM 651/1-IV/4/019.1.20012001

EAS 1780

 

 

Werden die Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft von einer in der Schweiz (Zug) errichteten Kapitalgesellschaft gehalten und wird der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung aus der Schweiz nach Deutschland verlegt, dann wird die schweizerische Gesellschaft nach dem deutsch-schweizerischen DBA zu einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft. Unter diesen Gegebenheiten ist die von der österreichischen Kapitalgesellschaft vorzunehmende Gewinnausschüttung nach Maßgabe des § 94a EStG von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten (Hinweis auf EAS 1760).

Bei Beantwortung der Frage, ob mit der Geschäftsleitungsverlegung nach Deutschland eine neue Zweijahresfrist im Sinn von § 94a Abs. 1 Z 4 EStG zu laufen beginnt, obgleich die Personenidentität des Gesellschafters (hier: die in Deutschland ansässig gewordene schweizerische Gesellschaft) nicht geändert wird, muss Sinn und Zweck der gesetzlichen Zweijahresfrist mitbedacht werden. Es soll hiedurch auf einfache Art und Weise eine zweckentfremdete Nutzung der Mutter-Tochter-Richtlinie unterbunden werden, die darin besteht, dass Nichtberechtigte kurzfristig nur zum Zweck der steuerfreien Vereinnahmung der Gewinnausschüttung die maßgebenden Steuerentlastungsbedingungen herstellen. Dieser kurzfristige "Einkauf" in die Mutter-Tochterrichtlinie kann nicht nur durch kurzfristige Übertragung einer Beteiligung, sondern könnte auch durch kurzfristige Verlegung der Geschäftsleitung bewirkt werden. Wird daher eine bisher in der Schweiz ansässige Gesellschaft wegen Verlegung der Geschäftsleitung nach Deutschland zu einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft, muss die ab diesem Zeitpunkt solcherart nach § 94a EStG begünstigte Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens zwei Jahren bestehen.

09. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Ort der Geschäftsleitung, Zwei-Jahres-Frist, Mutter-Tochter-Richtlinie, Steuerentlastung

Verweise:

EAS 1760

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