EAS 1891
Wird eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die zu 100% im Privatvermögen einer in Österreich ansässigen natürlichen Person steht, liquidiert, dann stellen die hierbei erzielten Einkünfte (Abwicklungsguthaben abzüglich Anschaffungskosten und allfällige Werbungskosten) Einkünfte aus einem Veräußerungsvorgang dar.
Wird dieser Vorgang nach schweizerischem Recht nicht als Veräußerungsvorgang, sondern als Gewinnausschüttung gewertet und wird folglich auf schweizerischer Seite nicht der für Veräußerungsvorgänge maßgebende Artikel 13, sondern Artikel 10 des DBA-Schweiz angewendet und demzufolge eine Quellensteuer in Höhe von 5% (ab dem Wirksamwerden des am 20. Juli 2000 unterzeichneten Revisionsprotokolls: 15%) erhoben, dann ist Österreich gemäß Artikel 10 Abs. 3 des DBA an diese schweizerische Qualifikation gebunden. Diese Bindung hat allerdings lediglich auf der Ebene des Abkommens rechtliche Bedeutung (EAS 1670); Artikel 10 entzieht Österreich keine innerstaatlich bestehenden Besteuerungsrechte, sondern verpflichtet gemäß Artikel 23 des Abkommens lediglich zur Anrechnung der in der Schweiz erhobenen Quellensteuer.
Auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts wird daher trotz Anwendung des Dividendenartikels im DBA-Schweiz die Zuordnung der Liquidationseinkünfte zu § 31 EStG nicht unterbunden; auf die von diesen "sonstigen Einkünften" erhobene Einkommensteuer ist die abkommensgemäß in der Schweiz entrichtete Quellensteuer anzurechnen.
18. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Abwicklungsguthaben, Veräußerungsvorgang, Gewinnausschüttung |
Verweise: |