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Beschäftigung chinesischer Volontäre

BMFP 8/28-IV/4/0123.7.20012001

EAS 1886

 

Beabsichtigt eine österreichische Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit auf China auszuweiten und ist es in diesem Zusammenhang notwendig, Bedienstete eines chinesischen Unternehmens in Österreich einzuschulen und wird dies in der Form bewerkstelligt, dass die chinesischen Dienstnehmer kurzfristig (unter 183 Tagen) als Volontäre bei der österreichischen Firma arbeiten und hiefür in Österreich einen Wohnungszuschuss und ein Taggeld von S 360,00 ausbezahlt erhalten, und zwar zusätzlich zu den weitergezahlten Bezügen von ihrem chinesischen Arbeitgeber, dann ist Folgendes zu beachten:

Besteht zwischen dem österreichischen Unternehmen und den Volontären kein Vertragsverhältnis, sondern kommen die Volontäre während der Ausbildungszeit ausschließlich ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem chinesischen Arbeitgeber nach, dann üben die Volontäre ihre unselbständige Arbeit für den chinesischen Arbeitgeber auf österreichischem Staatsgebiet aus. Da allerdings der chinesische Arbeitgeber in Österreich über keine Betriebstätte verfügt und die beruflichen Aufenthalte in Österreich 183 Tage nicht überschreiten, sind die hiefür bezogenen Arbeitslöhne, gleichgültig, ob sie in Österreich oder in China ausgezahlt werden, gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-China in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt in einem solchen Fall (also in einem Fall, in dem kein Vertrags- und Leistungsverhältnis zwischen den Volontären und der österreichischen Firma besteht) auch für jene Bezugsteile, die das österreichische Unternehmen zur Auszahlung bringt; diese hätten dann den Charakter von Arbeitslohn des chinesischen Arbeitgebers, das als "Entgelt von dritter Seite" in Österreich ausgezahlt wird.

Anders wäre der Fall nur dann zu sehen, wenn man sich in Österreich chinesischer Billig-Arbeitskräfte in einer Art und Weise bedient, dass deren Leistungserbringung gegenüber dem österreichischen Unternehmen im Vordergrund steht und der Schulungseffekt nur zweitrangig ist. In diesem Fall wäre die österreichische Firma steuerlich als Arbeitgeber der Volontäre anzusehen, wobei diesfalls dann umgekehrt die vom chinesischen Unternehmen getätigten Zahlungen als Entgelt von dritter Seite aufgefasst werden müssten, wenn hiedurch ein Auffüllungseffekt auf die der Leistungserbringung angemessene Bezugshöhe eintritt. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 des DBA-China wären in diesem Fall auch bei einer unter 183 Tage andauernden Inlandsbeschäftigung sämtliche Vergütungen für die auf österreichischem Staatsgebiet dem österreichischen Arbeitgeber erbrachten Leistungen steuerpflichtig, gleichgültig, ob sie im Inland oder im Ausland (dort als Entgelt von dritter Seite) zur Auszahlung gelangen (auf EAS 1046, in der es ebenfalls um eine Dienstnehmerentsendung zu Schulungszwecken ging, wird hingewiesen).

23. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 2 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992

Schlagworte:

183-Tage-Frist, Betriebstätte, Entgelt von dritter Seite, Arbeitgeber

Verweise:

EAS 1046

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