EAS 1859
Veranstaltet ein inländisches Unternehmen, das elektromagnetische medizinische Produkte vertreibt, Seminarreihen (Grundseminare für die Mitarbeiter des Strukturvertriebes, Verkaufsworkshops und Produkt- und Schulungsveranstaltungen für Ärzte), mit deutschen und schweizerischen Referenten, dann sind die an die schweizerischen Vortragenden gezahlten Honorare gemäß Artikel 14 des DBA-Schweiz von der inländischen Besteuerung freizustellen. Bei Vorlage einer schweizerischen Ansässigkeitsbescheinigung kann der Steuerabzug nach § 99 EStG unterbleiben.
Gemäß Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland sind die in Deutschland ansässigen Vortragenden hingegen mit den bezogenen Honoraren in Österreich steuerpflichtig. Dies gilt auch für jene deutschen Vortragenden, die von einer deutschen Kapitalgesellschaft unter Vertrag genommen wurden und auf Grund eines Vertrages zwischen dem österreichischen Vertriebsunternehmen und der deutschen Kapitalgesellschaft nach Österreich entsandt werden. Allerdings trifft in diesem letztgenannten Fall die Steuerabzugspflicht nicht das österreichische Vertriebsunternehmen, sondern die deutsche Kapitalgesellschaft.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist die Vortragstätigkeit einer "unterrichtenden Leistung" im Sinn von § 3a Abs. 8 lit. a UStG ähnlich, sodass der Leistungsort der schweizerischen und deutschen Vortragenden in Österreich gelegen ist. Nach Maßgabe der Verordnung BGBl. 1974/800 kann eine unechte Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
07. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbescheinigung, unterrichtende Leistung, Leistungsort |