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Aktivitätsverlagerung eines inländischen Komponisten nach Spanien

BMFR 224/1-IV/4/0112.3.20012001

EAS 1817

Verlegt ein in Österreich ansässiger Künstler (Komponist, Texter, Mitwirkender in einer Musikgruppe, Mitwirkender an Aufnahme- und Tonarrangierungen für andere Musiker) einen Teil seiner Aktivitäten, nämlich die Erstellung der Kompositionen und Liedtexte in eine feste Einrichtung in Spanien (Anmietung eines Stockwerkes in einem spanischen Gebäude zur Unterbringung eines Tonstudios mit Aufnahme- und Technikraum, eines Büroraumes, eines Besprechungszimmers und Aufenthalte in Spanien von ca. 4 bis 5 Monaten), dann hat dies gemäß Artikel 14 des DBA-Spanien zur Folge, dass ein Teil der von ihm erzielten Einkünfte der spanischen Besteuerung unterliegt und in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist.

Bei der Gewinnzuordnung zur spanischen festen Einrichtung wird nach den Grundsätzen der Gewinnaufteilung bei den gewerblichen Einkünften vorzugehen sein (siehe den Hinweis auf die Übereinstimmung der Anwendungsgrundsätze in Art. 7 und Art. 14 im OECD-Kommentar zu Artikel 14 im OECD-Musterabkommen-2000). Es wird daher die in der spanischen festen Einrichtung geleistete Arbeit gedanklich in gleicher Weise abzugelten sein, wie wenn diese von einem fremden Unternehmer erbracht worden wäre (Fremdverhaltensgrundsatz gemäß Artikel 7 Abs. 2 DBA). Es wird aber vermutlich nicht möglich sein, die für die Verwertung der Urheberrechte erzielten Einkünfte schlechthin der österreichischen Besteuerung zu entziehen. Denn das Besteuerungsrecht an den urheberrechtlichen Lizenzgebühren steht dem Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach Österreich zu. Nur wenn die Urheberrechte Teil des Betriebsvermögens der spanischen festen Einrichtung würden, wenn folglich die spanische feste Einrichtung es ist, die diese Urheberrechte verwertet, wären die Lizenzgebühren als Betriebseinnahmen der spanischen festen Einrichtung anzusehen. Dies wird aber nicht anzunehmen sein, wenn - so wie bisher - die urheberrechtlichen Lizenzverträge von dem überwiegend in Österreich lebenden Künstler abgeschlossen werden.

In Fällen dieser Art wird sich empfehlen, von Parteienseite einen sachgerechten Gewinnaufteilungsvorschlag mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt abzustimmen und sodann auf dieser Grundlage die steuerliche Erfassung in Spanien zu erwirken.

12. März 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Art. 7 Abs. 2 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Künstler, Komponist, Texter, Musiker, Gewinnaufteilung, Fremdverhaltensgrundsatz, Urheberrechte, Verwertung der Urheberrechte, Lizenzgebühren

Stichworte