EAS 1808
Verlegt ein Begünstigter einer liechtensteinischen Privatstiftung seinen Wohnsitz nach Österreich, dann unterliegen wiederholte Zuwendungen der liechtensteinischen Stiftung auch dann der inländischen Steuerpflicht gemäß § 29 Z. 1 EStG, wenn sie nicht mit konstanter Regelmäßigkeit anfallen (siehe im Übrigen auch BMF-Einzelerledigungen v. 30.8.93, SKW Nr. 27/93, 456 v. 22.9.95, SWK Nr. 36/95, 743 und v. 5.7.96, SWK Nr. 3/97, 56).
Eine unbeschränkte Steuerpflicht der liechtensteinischen Stiftung könnte im gegebenen Zusammenhang nur dann begründet werden, wenn hiebei die Geschäftsleitung der Stiftung nach Österreich verlegt würde (z.B. weil diese in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von dem Begünstigten wahrgenommen wird).
19. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Begünstigter, Wohnsitzverlegung, unbeschränkte Steuerpflicht der liechtensteinischen Stiftung, Geschäftsleitung im Inland, wirtschaftliche Betrachtungsweise |