EAS 1805
Bezieht ein US-Professor, dem die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist und der an einer inländischen Universität eine Stelle als ordentlicher Universitätsprofessor angenommen hat, aus seiner früheren Tätigkeit für eine amerikanische staatliche Universität eine Pension, dann wird das österreichische Besteuerungsrecht daran weder nach dem DBA-USA aus dem Jahr 1956 noch nach jenem aus dem Jahr 1996 (siehe Art. 19 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 5 lit.b DBA-1996) eingeschränkt. Eine Änderung hat sich durch das Abkommen nur im Fall der von österreichischen Staatsbürgern bezogenen US-Sozialversicherungspensionen ergeben. Damit erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, wie der unterschiedliche Wirksamkeitsbeginn des neuen Abkommens auf die US-Abzugssteuern einerseits und die österreichische veranlagte Einkommensteuer andererseits zu vollziehen ist.
19. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | ordentlicher Universitätsprofessor, Universitätsprofessor, Pension, US-Sozialversicherungspension |