vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Geschäftsführung für eine inländische GMBH durch den Konsulenten einer deutschen Kapitalgesellschaft

BMF04 1482/81-IV/4/015.12.20012001

EAS 1966

Schließt eine österreichische GmbH mit einer ihr nicht nahestehenden deutschen GmbH einen Beratungsvertrag ab, demzufolge die deutsche Gesellschaft sich zu Folgendem verpflichtet,

  1. 1. a) Beratung in allen technischen und kaufmännischen Angelegenheiten;
  2. 2. b) Beratung bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben;
  3. 3. c) Beantwortung von Kunden- und Lieferantenanfragen;
  4. 4. d) Übernahme der Position des Geschäftsführers;

und wird dieses Leistungspaket von der deutschen GmbH durch eine tageweise, jedoch 183 Tage jährlich nicht übersteigende Entsendung eines ihrer Mitarbeiter erfüllt, dann ist bei steuerlicher Anerkennung dieser Gestaltungsform zunächst festzustellen, ob die deutsche GmbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben über eine österreichische Betriebstätte verfügt. Eine solche wäre z.B. in jenem Raum gegeben, der dem deutschen Geschäftsführer als Büroraum zur Verfügung gestellt wird.

Liegt eine solche Betriebstätte vor, dann ist die deutsche GmbH nicht nur körperschaftsteuerlich zu erfassen, sondern es trifft sie auch die Verpflichtung zur Einbehaltung der österreichischen Lohnsteuer. In diesem Fall kann wegen der Nutzung einer inländischen Betriebstätte nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass Österreich gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland wegen Nichtüberschreitens der 183-Tage-Frist kein Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen des deutschen Mitarbeiters hätte.

Sollte keine inländische Betriebstätte bestehen, dann ist zu beachten, dass über seinerzeitiges deutsches Verlangen in jenen Fällen, in denen eine Geschäftsführerfunktion bei einer Kapitalgesellschaft übernommen wird, diese Kapitalgesellschaft stets (für Zwecke der DBA-Anwendung, nicht auch des inländischen österreichischen Rechtes) als Arbeitgeber gilt (Abschn. B Z. 1 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgepräche vom 21.3.1997 in Wien). Sollte daher keine Betriebstätte der deutschen GmbH feststellbar sein, dann müsste jener Teil der Bezüge, der als Abgeltung der Geschäftsführerfunktion anzusehen ist, im Veranlagungsweg in Österreich erfasst werden; für den verbleibenden Teil der Bezüge wäre gemäß Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Steuerfreiheit in Österreich zu gewähren.

Der Umstand, dass sich der deutsche Wohnort des Dienstnehmers und der inländische Arbeitsort jeweils innerhalb der 30km-Grenzzone befinden, führt zu keinem anderslautenden Ergebnis; denn die Grenzgängerregelung des Art. 9 Abs. 3 DBA-Deutschland kann nicht zur Anwendung gelangen, weil der Dienstnehmer nicht arbeitstäglich nach Österreich einpendelt.

05. Dezember 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Beratungsvertrag, 183-Tage-Frist, Betriebstätte, Einbehaltung der österreichischen Lohnsteuer, 30-km-Grenzzone, Grenzgänger

Stichworte