EAS 1965
Gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Dänemark unterliegen Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine dänische Kapitalgesellschaft gezahlt werden, dann einem mit 10% begrenzten österreichischen Steuerabzug, wenn die die Lizenzgebühren empfangende dänische Gesellschaft "zu mehr als 50 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist". Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen eingeschränkt worden ist, wird seitens des BM für Finanzen die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür genügen.
Es steht der dänischen Lizenzgebührenempfängerin frei, bei einer davon abweichenden Rechtsauffassung, ein diesbezügliches Verständigungsverfahren auf dänischer Seite zu beantragen (zu dem gleichgelagerten Problem im Verhältnis zu Schweden ist die gleichlautende EAS 697 ergangen).
17. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 2 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962 |
Schlagworte: | dänische Großmuttergesellschaft, unmittelbare Beteiligung, mittelbare Beteiligung, Verständigungsverfahren |
Verweise: |