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Italienischer Immobilienbesitz einer österreichischen GmbH

BMFW 693/3-IV/4/015.11.20012001

EAS 1945

Hat eine österreichische GmbH, die sich mit Gebäudeerrichtungen und -vermietungen befasst, in Italien eine Liegenschaft erworben, dort ein Gebäude errichtet und dieses in der Folge an Interessenten vermietet, dann steht Italien gemäß Art. 6 DBA-Italien das Recht zu, die Vermietungseinkünfte der Besteuerung zu unterziehen. Sollte Italien in rechtsrichtiger Anwendung seines innerstaatlichen Rechts diese Besteuerung auf Bruttobasis vornehmen und die angefallenen Aufwendungen (insb. Gebäudeabschreibungen und Fremdfinanzierungszinsen) nicht zum Abzug zulassen, dann wird hiedurch die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen im Rahmen der österreichischen Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH nicht beeinträchtigt. Denn mit Italien wird das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet, sodass die nach österreichischem Recht (unter Abzug der gennanten Aufwendungen) ermittelten Italien-Einkünfte in die inländische Besteuerungsgrundlage einbezogen werden. Allerdings werden bei der Höchstbetragsberechnung für die Anrechnung der italienischen Steuern nicht die in Italien besteuerten Mieteinnahmen, sondern die nach österreichischem Recht ermittelten Netto-Mieteinkünfte anzusetzen sein.

05. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Vermietungseinkünfte, Netto-Mieteinkünfte

Stichworte