Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Betriebstättenmindestdauer, Berechnung der Betriebstättendauer, Betriebsveräußerungen, Zinsen aus Kaufpreisforderung, Verwertung von Mietrechten, Abzugsteuer bei Künstlern, Personalentsendung im internationalen Konzern, Arbeitsgestellung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Gewinnausschüttung bei Organgesellschaften, Wiederholungshonorare bei Künstlern, Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern |
Verweise: | BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, BMF-AV Nr. 102/2014 |
Nachstehend werden im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise bei der Anwendung des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens die mit der Schweizer Finanzverwaltung im Ergebnisprotokoll vom 10. Dezember 1999 abgestimmten DBA-Auslegungsergebnisse bekannt gegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte oder Pflichten werden dadurch nicht begründet.
1. Betriebstättenmindestdauer
Im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung wird erwogen, Einrichtungen, die unter einer Mindestdauer von zwölf Monaten bestehen, im Allgemeinen nicht als Betriebstätten zu behandeln.
Beide Seiten sind sich einig, dass das Überschreiten der Mindestfrist von zwölf Monaten im Allgemeinen zu einer Betriebstätte führt und dass eine Betriebstätte nur dann vorliegt, wenn die Verfügungsmacht über die Einrichtungen besteht. (Abschnitt B Punkt 1 des Ergebnisprotokolls vom 10. Dezember 1999)
2. Behandlung von Bauunterbrechungen
Werden Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten vergeben, bleiben die arbeitsfreien Zwischenzeiten bei der Berechnung der Baustellenfrist außer Betracht (Arbeitsvergabe in Form von Baulosen). Die Berechnung der Betriebstättendauer muss ebenfalls in beiden Staaten übereinstimmen. (Abschnitt B Punkt 2 des Ergebnisprotokolls vom 10. Dezember 1999)
3. Kaufpreisforderungen nach Betriebsveräußerungen
Veräußert ein in der Schweiz ansässiger Steuerpflichtiger seinen österreichischen Betrieb, unterliegen die Zinsen für die Kaufpreisforderung der ausschließlichen Besteuerung in der Schweiz. Dementsprechend wäre aber auch ein allfälliger Untergang der Kaufpreisforderung (zB Konkurs des österr. Käufers) der steuerlichen Verwertung in der Schweiz zu überlassen. (Abschnitt B Punkt 3 des Ergebnisprotokolls vom 10. Dezember 1999)
4. Mietrechte an schweizerischen Liegenschaften
Die Verwertung von Mietrechten, die in Österreich Ansässige an schweizerischen Liegenschaften besitzen, durch Abschluss von Submietverträgen unterliegt der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen. (Abschnitt B Punkt 4 des Ergebnisprotokolls vom 10. Dezember 1999)
5. Künstler
a) Es besteht Einvernehmen, dass die Besteuerung im Gaststaat nicht mit dem Argument unterlaufen werden kann, dass für den Gastauftritt Vorbereitungsarbeiten (zB Proben) außerhalb des Gaststaates erforderlich waren.
b) Vereinbarungen, denen zufolge die Auftrittsgage von Künstlern teilweise auf deren künstlerische Leistung und teilweise auf die Benutzung mitgebrachter Instrumente entfällt, bleiben für die Abzugsbesteuerung im Gaststaat ohne Wirkung. (Abschnitt B Punkt 5 des Ergebnisprotokolls vom 10. Dezember 1999)
6. Behandlung der Personalentsendung im internationalen Konzern
Beide Seiten stimmen in Folgendem überein:
1. Gestaltungen innerhalb verbundener Unternehmen haben fremdverhaltenskonform zu erfolgen. Da es untereinander fremd gegenüberstehenden Unternehmen durchaus üblich ist, unter bestimmten Bedingungen Personal im Rahmen von Arbeitsgestellungsverträgen zur Verfügung zu stellen, muss dies unter gleichen Bedingungen auch im Rahmen verbundener Unternehmen zulässig sein. Personalentsendungen auf der Grundlage von Arbeitsgestellungsverträgen sind daher im Rahmen verbundener Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen.
2. Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, darüber zu entscheiden, mit wem jemand einen Dienstvertrag abschließen möchte. Wenn hiebei die gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht bloß "auf dem Papier" existiert, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht dementsprechend vollzogen wird, ist sie auch der Besteuerung zugrunde zu legen.
3. Um zu beurteilen, ob der Gestellungsnehmer im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als steuerlicher Arbeitgeber zu werten ist, muss untersucht werden, ob die typischen Arbeitgeberfunktionen schwerpunktmäßig von ihm oder von dem entsendenden Unternehmen tatsächlich wahrgenommen werden.
Bei der Beurteilung, wem im Fall von Arbeitsgestellungsverhältnissen die typischen Arbeitgeberfunktionen zufallen, wird man vor allem folgende Fragen zu beantworten haben:
- Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem wurde die Gehaltsvereinbarung abgeschlossen)?
- Wer entscheidet über die Teilnahmeberechtigung an einem allfälligen Erfolgsbonus- und Aktienerwerbsplan des Konzerns?
- Wer trägt das Risiko für eine Lohnzahlung im Nichtleistungsfall?
- Gegenüber wem erwachsen dem Arbeitnehmer Abfertigungs- und Pensionsansprüche?
- Wer entscheidet über das Urlaubsausmaß?
- Wer behält den Arbeitnehmer nach Ablauf der Entsendungszeit?
- Wer hat das Recht der Entscheidung über Kündigung bzw. Entlassung? Gelten die Kündigungsgründe des Staates des Personalentsenders oder jene des Staates des Personalverwenders?
- Mit wem hat der Arbeitnehmer Meinungsverschiedenheiten aus dem Dienstvertrag - gegebenenfalls gerichtlich - auszutragen?
- Wer ist für die Sozialversicherungsbelange des Arbeitnehmers verantwortlich?
Die Anerkennung eines Arbeitsgestellungsverhältnisses setzt im Übrigen eine eindeutige vertragliche Abmachung zwischen dem Arbeitskräfteüberlasser und dem Beschäftiger voraus. (Abschnitt B Punkt 6 des Ergebnisprotokolls vom 10. Dezember 1999)
7. Abkommensberechtigung von Organgesellschaften
Gewinnausschüttungen einer schweizerischen Kapitalgesellschaft an eine österreichische GmbH, die nach österreichischem Recht Organgesellschaft einer in Österreich ansässigen Organträgergesellschaft ist, sind ihr - und nicht der als Organträger dahinter stehenden Person - zuzurechnen, sodass nach den allgemeinen Grundsätzen Anspruch auf Entlastung von der schweizerischen Quellensteuer besteht.
Die gleiche Sichtweise muss gelten, wenn eine solche österreichische Organgesellschaft an einer schweizerischen operativ tätigen Kommanditgesellschaft beteiligt ist; Steuerschuldner ist dann die beschränkt steuerpflichtige österreichische GmbH und nicht die dahinter stehende Organträgergesellschaft. (Abschnitt B Punkt 7 des Ergebnisprotokolls vom 10. Dezember 1999)
8. Steuerliche Behandlung von Wiederholungshonoraren
Wiederholungshonorare, die von Art. 17 erfasste Personen für eine nochmalige Ausstrahlung einer TV-Serie erhalten, fallen unter die Zuteilungsregel des Artikels 12 des Abkommens und sind nicht von Artikel 17 des Abkommens erfasst. (Abschnitt B Punkt 8 des Ergebnisprotokolls vom 10. Dezember 1999)
9. Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern
Dem Arbeitsausübungsstaat steht gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens grundsätzlich das Recht auf Besteuerung der Arbeitseinkünfte zu. Es ist hierbei unerheblich, ob der Empfänger dieser Einkünfte im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht. Es ist einzig und allein entscheidend, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind. (Abschnitt B Punkt 9 des Ergebnisprotokolls vom 10. Dezember 1999)
18. Jänner 2000
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 34/2000
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Schlagworte: | Betriebstättenmindestdauer, Berechnung der Betriebstättendauer, Betriebsveräußerungen, Zinsen aus Kaufpreisforderung, Verwertung von Mietrechten, Abzugsteuer bei Künstlern, Personalentsendung im internationalen Konzern, Arbeitsgestellung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Gewinnausschüttung bei Organgesellschaften, Wiederholungshonorare bei Künstlern, Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern |
Verweise: | BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, BMF-AV Nr. 102/2014 |