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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2000

BMF07 0104/1-IV/7/001.1.20002000Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2000

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen

Für das Jahr 2000 gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen folgende monatliche Regelbedarfsätze:

Bei einem Alter von 0

bis 3 Jahren

2.000 S

 

bis 6 Jahren

2.550 S

 

bis 10 Jahren

3.270 S

 

bis 15 Jahren

3.760 S

 

bis 19 Jahren

4.430 S

 

bis 28 Jahren

5.580 S

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den RZ 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 (LStR 1999), Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. November 1998, 07 0104/3-IV/7/98, verwiesen.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Dieser Erlass wird im AÖFV verlautbart.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen

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