Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | KFZ-Leasing, Aktivposten, Finanzierungsleasing, Operatingleasing |
Im Erlass betreffend Neuerungen bei der Kfz-Nutzungsdauer sowei beim Kfz-Leasing (Gz 14 0603/1-IV/14/98, AÖF 184/1998) wird der Punkt 8 durch folgende Formulierung ersetzt::
8. Vom Aktivposten betroffene Leasingarten
8.1 Allgemeine Abgrenzung
Nach dem unter Pkt. 7 dargestellten Wesen und Funktion des Aktivpostens ist dieser dann anzusetzen, wenn im Nutzungsentgelt für den Leasingnehmer objektiv erkennbar abgrenzbare Teile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers einkalkuliert sind. Ist dies nicht der Fall, so geht § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 von vornherein ins Leere.
8.2 Finanzierungsleasing
In den Fällen des "klassischen" Finanzierungsleasing, wie es im Abschn. 4 der EStR 1984 beschrieben wird, ist jedenfalls davon auszugehen, daß die (Teil-)Amortisation der Anschaffungs-(Herstellungs-)kosten des Fahrzeuges konkret in der Leasingrate einkalkuliert sind, wenn dies für den Leasingnehmer objektiv erkennbar ist. Dies ergibt sich schon aus der Funktion des Finanzierungsleasing, das - wie schon seine Bezeichnung aussagt - auf die konkrete Finanzierung eines Fahrzeugs ausgerichtet ist. Finanzierungsleasing, und zwar sowohl in Form der Vollamortisation wie auch in Form der Teilarmortisation führt daher - wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 EStG 1988 gegeben sind - jedenfalls zur Bildung des Aktivpostens. Dies wird auch für Spezialfälle des Finanzierungsleasing gelten, wie etwa das jederzeit kündbare Restwertleasing.
8.3 Operatingleasing
Operatingleasing ist dadurch gekennzeichnet, daß die Gebrauchsüberlassung gegenüber der Finanzierung in den Vordergrund tritt. Als Operatingleasing ist in diesem Zusammenhang ein Leasingvertrag (Mietvertrag) zu verstehen, bei dem
- ein Restwert weder vereinbart noch dem Leasingnehmer bekannt ist
- kein Andienungsrecht des Leasinggebers besteht,
- eine allfällige Kaufoption nur zum Marktpreis ausgeübt werden kann bzw der Leasingnehmer nicht damit rechnen kann, das geleaste Fahrzeug unter dem Marktpreis erwerben zu können,
- der Leasinggeber die wirtschaftliche Chance und das wirtschaftliche Risiko der Verwertung trägt.
Erfüllt ein Leasingvertrag (Mietvertrag) diese Voraussetzungen, ist kein Aktivposten zu bilden.
3. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Quantschnigg
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | KFZ-Leasing, Aktivposten, Finanzierungsleasing, Operatingleasing |