Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 15 Abs. 1 Z 14 lit. d ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte: | Gegenseitigkeit, Gegenrecht, Reziprozität, Ungarn, Schenkungen, Museum, Museen, Kunstgegenstände, Gemeinnützigkeit, Stiftung |
Aufgrund der ungarischen Rechtslage [Gesetz Nr. XCIII aus 1990 (Itv.) über Gebühren] sind Schenkungen,
1. wenn bewegliche Sachen in Ungarn übergeben werden und der Erwerb zu ungarischen wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen, kulturellen oder wohltätigen Zwecken erfolgt,
2. wenn bewegliche Sachen in Ungarn an Einrichtungen übergeben werden, die die unter Punkt 1. genannten Zwecke verfolgen, oder
3. wenn bewegliche Sachen generell außerhalb Ungarns (also zB in Österreich) übergeben werden,
von der Schenkungssteuer befreit.
Somit besteht auf der Grundlage dieser ungarischen Rechtslage bei Zuwendungen unter Lebenden nach Ungarn
- Gegenseitigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG hinsichtlich Zuwendungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, und
- Gegenseitigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14 lit. d ErbStG hinsichtlich Zuwendungen an als gemeinnützig oder mildtätig anzusehende ungarische Einrichtungen.
13. September 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 15 Abs. 1 Z 14 lit. d ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte: | Gegenseitigkeit, Gegenrecht, Reziprozität, Ungarn, Schenkungen, Museum, Museen, Kunstgegenstände, Gemeinnützigkeit, Stiftung |