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Dienstnehmerentsendung nach Ungarn durch eine inländische KG mit ungarischen Teilhabern

BMF04 0101/26-IV/4/9917.1.20002000

EAS 1589

Haben drei in Ungarn ansässige Personen in Österreich eine operativ tätige OHG gegründet und wird in Österreich ansässiges Personal dieser OHG kurzfristig (unter 183 Tagen) beruflich nach Ungarn entsandt, dann ist für die Frage, ob die darauf entfallenden Bezugsteile von der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung freizustellen sind, auf Folgendes zu achten:

Ungarn erlangt im Fall kurzfristiger Personalentsendungen gemäß Artikel 15 DBA-Ö/Ungarn nur dann ein Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen, wenn die 183-Tage-Klausel des Abkommens (Art. 15 Abs. 2) nicht anwendbar sein sollte. Dies ist aber nach dem hier vorliegenden Informationsstand nicht der Fall. Denn es ist zu erwarten, daß Ungarn die in Österreich errichtete Personengesellschaft nach seinem Recht als eigenes Steuersubjekt behandelt und daher auch dann nicht als in Ungarn ansässige Arbeitgeberin wertet, wenn sämtliche Gesellschafter in Ungarn ansässig sind. Ist aber der Arbeitgeber nicht in Ungarn (sondern in Österreich oder im Drittausland) ansässig, kommt bei kurzfristigen Personalentsendungen nach Ungarn Artikel 15 Abs. 2 zur Anwendung. Qualifiziert daher Ungarn die Lohnbezüge als solche, die unter Art. 15 Abs. 2 des Abkommens fallen, dann wird Ungarn durch das Abkommen das Besteuerungsrecht an den gegenständlichen Bezügen entzogen. Österreich ist in diesem Fall durch Artikel 23 des Abkommens nicht zur Steuerfreistellung verpflichtet.

17. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
Das Problem ist durch die Aussagen in Z. 88 ff des OECD-Partnership-Reports (The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships, veröffentlicht als No. 6 der Issues in International Taxation, OECD, Paris, 1999) entstanden. Nach diesem Report muß sich im Fall von steuerlich als transparent behandelten Personengesellschaften die Arbeitgeberansässigkeit nach der Ansässigkeit der Gesellschafter richten, weil die Personengesellschaft als solche nicht "ansässig" sein kann. Demzufolge wäre aus österreichischer Sicht im vorliegenden Fall eine Arbeitgeberansässigkeit in Ungarn gegeben, sodaß auf österreichischer Seite die 183-Tage-Klausel nicht anwendbar ist; dies mit der Folge daß Österreich die Steuerberechtigung Ungarns anerkennen würde. Der dadurch ausgelöste (negative) Qualifikationskonflikt (Österreich subsumiert die Einkünfte unter Art. 15 Abs. 1, Ungarn jedoch unter Art. 15 Abs. 2) wird aber durch die sachgerechte Handhabung von Art. 23 des Abkommens behoben.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 15 Abs. 2 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 23 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

183-Tage-Frist

Stichworte