EAS 1585
Anläßlich österreichisch-deutscher Verständigungsgespräche am 7.10.1994 wurde bei der steuerlichen Beurteilung von Einkünfteerzielungen im Rahmen von deutschen Immobilienfonds u.a. festgehalten, daß die in Form von Wertpapieren ausgestellten Anteilsscheine am Immobilienvermögen der deutschen Kapitalanlagegesellschaften keine Gesellschaftsrechte an diesen verbriefen. Es spricht daher vieles dafür, daß diese Anteilsscheine daher auch nicht von dem Begriff "Aktien und sonstige Anteile an einer Gesellschaft" im Sinn von Artikel 13 Abs. 2 des künftigen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens erfaßt sein werden, sodaß das Besteuerungsrecht an den Gewinnen der österreichischen Investoren, die bei Veräußerung solcher Anteilsscheine erzielt werden, gemäß Artikel 13 Abs. 5 ausschließlich bei Österreich liegt. Diese Aufassung bedarf allerdings noch der Abstimmung mit der deutschen Seite, die anläßlich des im Februar 2000 vorgesehenen nächsten Zusammentreffens mit Vertretern der deutschen Steuerverwaltung gesucht werden wird.
15. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Wertpapier, Anteilsschein, Gesellschaftsrecht |