EAS 1690
Unter EAS 1397 ist folgende Rechtsmeinung vertreten worden:
"Verluste, die eine schweizerische AG aus ihrer Beteiligung als Kommanditist an einer österreichischen KG erlitten hat, und die nach einer Einbringung des KG-Anteils in die inländische Komplementär-AG (eine 100%ige Tochtergesellschaft der schweizerischen AG) durch den hiebei realisierten Einbringungsgewinn nicht aufgebraucht worden sind und die gem. § 21 Z 1 UmgStG zu keiner Verwertung in den Händen der (ehemaligen) Komplementär-AG Anrecht geben, können nicht auf der Grundlage von Artikel 24 DBA-Schweiz (Betriebstättendiskriminierungsverbot) in den Händen der schweizerischen AG einer weiteren Verwertung in Österreich zugeführt werden; auch dann nicht, wenn die schweizerische AG in einer in der Folge errichteten neuen inländischen Betriebstätte Gewinne erzielen sollte.
Denn Artikel 24 Abs. 2 DBA-Schweiz verpflichtet Österreich lediglich, Inlandsbetriebstätten einer schweizerischen AG nicht ungünstiger zu besteuern als in Österreich ansässige Unternehmen, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Es ist daher im Fall einer Betriebstättenneugründung durch die schweizerische AG der Vergleich mit einem neugegründeten österreichischen Unternehmen herzustellen; da bei diesem nur die aus seiner Tätigkeit resultierenden Verluste vortragsfähig sind, muss gleiches auch für die Besteuerung der neugegründeten Inlandsbetriebstätte der schweizerischen AG gelten."
Da im Rahmen der Verhandlungen über das neue österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungen allerdings übereinstimmend festgestellt wurde, dass im österreichisch-deutschen Vertragsverhältnis nicht nur Doppelbesteuerungen beseitigt werden sollen, bei denen es zu einer zweifachen Erfassung von Einnahmen kommt, sondern auch solche, bei denen eine - mit gleichem wirtschaftlichem Ergebnis - zweifache Nichtberücksichtigung von Aufwendungen eintritt, ist nicht auszuschließen, lit. b des Schlussprotkolls zu Artikel 24 des neuen Abkommens so zu verstehen, dass auf einer Inlandsbaustelle (Betriebstätte Nr. 1) eingetretene Verluste deutscher Unternehmen in Folgejahren nach Maßgabe der inländischen Vorschriften über den Verlustvortrag mit Gewinnen einer anderen Baustelle (Betriebstätte Nr. 2) verrechnet werden können. Es ist beabsichtigt, diese Frage noch im August 2000 mit der deutschen und schweizerischen Verwaltung zu erörtern.
17. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 21 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Schlagworte: | Einbringungsgewinn, Betriebstättendiskriminierungsverbot, Diskriminierungsverbot |
Verweise: |