vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Marketing-Stützpunkt in Tschechien

BMFK 75/1-IV/4/0012.6.20002000

EAS 1677

Meldet eine österreichische Großhandelsfirma in Prag einen angemieteten Büroraum als Zweigniederlassung an, dann wäre es nur dann zulässig, diese Geschäftseinrichtung nicht als Betriebstätte im Sinn des Art. 5 DBA-Ö/CSSR zu werten, wenn sie bloß der Erbringung von "vorbereitenden" Tätigkeiten oder von "Hilfstätigkeiten" dient. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit in der Geschäftseinrichtung an sich "einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht".

In der Literatur wird "Verkaufsaktivitäten einer produzierenden Gesellschaft" auf keinen Fall Hilfscharakter zugemessen. Dies gilt aber umsomehr für Verkaufsaktivitäten von Handelsunternehmen. "Finden sie in einer festen Einrichtung statt, begründet dies eine Betriebstätte auch dann, wenn die Vertragsabschlüsse jeweils vom Stammhaus gebilligt werden müssen". (Klaus Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Auflage, Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München 1996, Rz 116 zu Art. 5).

Werden im vorliegenden Fall in Tschechien zwei tschechische Staatsbürger mit Wohnsitz in Tschechien für das österreichische Unternehmen tätig, der eine im Außendienst mit dem Aufgabenbereich, für die österreichische Firma Kunden zu werben und vorhandene Kunden zu betreuen und deren Lieferwünsche nach Österreich weiterzugeben, wobei der zweite Mitarbeiter im Büro tätig ist und die Verbindung zwischen den tschechischen Kunden und der österreichische Firma herstellt, dann wird jedenfalls nicht in Abrede gestellt werden können, dass die Geschäftseinrichtung den Verkaufsaktivitäten dient.

Wenn in einem solchen Fall auf tschechischer Seite der Bestand einer Betriebstätte angenommen wird, auf österreichischer Seite dies hingegen bestritten wird, dann wird es überzeugender Beweismittel bedürfen, aus denen eindeutig erkennbar wird, dass die tschechischen Kunden nicht mit der gleichen Intensität betreut werden, wie dies sonst üblicherweise im Wege von in Tschechien betriebstättenmäßig niedergelassenen Vertriebsunternehmen geschieht. Von Bedeutung erscheint im gegebenen Zusammenhang, ob der tschechische Kunde durch die Geschäftseinrichtung und durch die von ihr ausgehenden Aktivitäten in die Lage versetzt wird, ohne große Mühe vor Ort seine Bestellungen aufzugeben, ausreichende Beratung hiefür in Anspruch zu nehmen und eine Anlaufstelle für Reklamationen vorzufinden. Es ist im ministeriellen EAS-Verfahren nicht möglich, in Fällen dieser Art über Bestand oder Nichtbestand einer tschechischen Betriebstätte abzusprechen.

Wird daher in einem solchen Grenzfall ein internationales Verständigungsverfahren eingeleitet, dann wird dies unter unmittelbarer Einbindung des für die Sachverhaltsbeurteilung örtlich zuständigen österreichischen Finanzamtes in den Verfahrensablauf geschehen müssen.

12. Juni 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Zweigniederlassung, vorbereitende Tätigkeit, Hilfstätigkeit, Hilfscharakter, Verständigungsverfahren

Stichworte