EAS 1672
Zahlen österreichische Unternehmen an in Spanien ansässige Ärzte Vermittlungsprovisionen, dann ist nicht auszuschließen, dass die österreichischen Unternehmen nach inländischem Recht einen 20%igen Einkommensteuerabzug vorzunehmen haben. Dies wäre dann der Fall, wenn den als Vermittlungsleistungen bezeichneten Leistungen zu einem erheblichen Teil auch Beratungsleistungen innewohnen. Sollte den Vermittlungsleistungen Beratungscharakter zukommen, kann der Steuerabzug hinsichtlich der gezahlten Provisionen unterbleiben, wenn nachgewiesen wird, dass die spanischen Ärzte Anspruch auf Steuerentlastung nach dem österreichisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen besitzen. Dieser Nachweis kann durch Vorlage einer von der spanischen Steuerverwaltung ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung erbracht werden.
12. Juni 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Vermittlungsprovisionen, Ansässigkeitsbescheinigung |