EAS 1661
Ist ein österreichischer Handelsvertreter als Vermittler von Handelsgeschäften über Därme zwischen russischen und kasachischen Fleischverarbeitungsunternehmen einerseits und Darmlieferanten aus der Türkei, Japan und Brasilien andererseits tätig, wobei seine Tätigkeit auch in der Betreuung und Einstellung der Darmverarbeitungsmaschinen und der Personaleinschulung besteht, und eröffnet er neben seinem mit einer Angestellten besetzten Wiener Büro ein ebenfalls mit einem Angestellten besetztes Moskauer Büro, dann ergibt sich infolge der Nutzung einer Moskauer Betriebstätte (="Repräsentanz" im Sinn des anzuwendenden DBA-UdSSR) das Erfordernis, die aus seinen Aktivitäten erzielten Gewinne zwischen Österreich und Russland aufzuteilen.
Für die Gewinnzuordnung an die Moskauer Betriebstätte ist deren funktioneller Beitrag zur Gesamtgewinnerzielung maßgebend. Wenn die Russland-Kunden tatsächlich vom Moskauer Büro (1-Mann-Büro) und die Kasachstan-Kunden von Wien aus (ebenfalls 1-Mann-Büro) betreut werden und wenn sich auch die zeitliche Inanspruchnahme des Unternehmers im Verhältnis 50% zu 50% auf die beiden Büros verteilt, dann könnte dies darauf hindeuten, dass von den beiden Büros der gleiche funktionelle Beitrag zur Gesamtgewinnerzielung geleistet wird. Wenn in einem solchen Fall die Russland-Umsätze dem Moskauer Büro und die Kasachstan-Umsätze dem Wiener Büro zurechnet werden, wenn weiters die den beiden Büros direkt zuordenbaren Aufwendungen entsprechend berücksichtigt und das Residuum an nicht direkt zuordenbaren Kosten im Verhältnis 1:1 aufgeteilt wird, dann erscheint dies ein durchaus plausibler Weg der Gewinnaufteilung zu sein.
16. Mai 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Betriebstätte, Repräsentanz, Funktionsanalyse |