EAS 1643
Das neue DBA-USA vom 31. Mai 1996 ist erstmals ab der Veranlagung 1999 anzuwenden. Für schriftstellerische Einkünfte, die eine in den USA arbeitende Journalistin mit österreichisch-amerikanischem Doppelwohnsitz im Jahr 1995 von österreichischen Verlagen erhalten hat, ist daher gemäß Artikel XV des Abkommens vom 25. Okt. 1956 die durch den inländischen Wohnsitz ausgelöste unbeschränkte Steuerpflicht uneingeschränkt wahrzunehmen. Die auf die österreichischen Einkünfte entfallende österreichische Steuer ist bei der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte in den USA auf die US-Steuer anzurechnen.
Für Zeiträume ab dem Wirksamwerden des neuen Abkommens ist darauf abzustellen, ob sich der Lebensmittelpunkt in Österreich oder in den USA befindet. Im zweitgenannten Fall wären die für die Überlassung der Urheberrechte von den österreichischen Verlagen gezahlten Einkünfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht besteht inländische Umsatzsteuerpflicht, da Leistungen aus der Tätigkeit als Journalist zu den sog. Katalogleistungen gehören, die gemäß § 3a Abs. 9 iVm § 3a Abs. 10 UStG 1994 dort ausgeführt werden, wo der leistungsempfangende Unternehmer - in diesem Fall die jeweiligen österreichischen Verlage - sein Unternehmen betreibt. Die Anwendung des Reverse Charge Systems scheitert jedoch an dem Umstand, dass die Journalistin als leistende Unternehmerin über einen Wohnsitz in Österreich verfügt (§ 19 Abs. 1 UStG 1994).
15. April 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Lebensmittelpunkt, Reverse Charge System |