EAS 1633
Wurde ein Mitarbeiter einer deutschen Kapitalgesellschaft zum Geschäftsführer einer slowakischen Konzerngesellschaft bestellt und findet aus diesem Anlaß ein Arbeitgeberwechsel von der deutschen zur slowakischen Gesellschaft sowie ein Wohnsitzwechsel von Deutschland nach Österreich statt, wobei regelmäßig vom österreichischen Wohnsitz zu dem neuen Arbeitsplatz in der Slowakei eingependelt wird, und ist solcherart Österreich Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers im Sinn der von Österreich mit Deutschland und der Slowakei anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen geworden, dann steht gemäß Artikel 15 des österreichisch-slowakischen Doppelbesteuerungsabkommens Österreich das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen insoweit zu, als diese Bezüge nicht auf die in der Slowakei ausgeübte Berufstätigkeit entfallen. Für jene Bezugsteile der slowakischen Gesellschaft, die auf berufliche Aufenthalte bei der deutschen Konzerngesellschaft oder bei Konferenzen in Drittstaaten entfallen, hat demzufolge die Slowakei Steuerfreistellung zu gewähren. Die von slowakischer Seite geäusserte Auffassung, dass das Besteuerungsrecht an den Gesamtbezügen der Slowakei zustehe, weil der Arbeitgeber eine in der Slowakei ansässige Gesellschaft sei, findet im Doppelbesteuerungsabkommen keine Stütze.
Die im österreichisch-deutschen Vertragsverhältnis auf reziproker Basis angewendete Betrachtung, dass der Arbeitsort eines Geschäftsführers stets im Sitzstaat der Gesellschaft liegt, ist eine - durch die seinerzeitige Rechtsprechung des BFH verursachte - Abkommensauslegung, die aus Gründen der Rechtskontinuität auch nach Änderung dieser deutschen höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die Zuordnung der Besteuerungsrechte im österreichisch-deutschen Verhältnis weiterhin angewendet wird. Diese Auffassung entfaltet aber keine Rückwirkung auf die Abkommensbeziehungen Österreichs zu anderen Staaten, da sie in den Arbeiten der Arbeitsgruppe für Doppelbesteuerungsfragen des OECD-Fiskalkomitees allgemein auf Ablehnung stößt. Denn die Arbeit eines Dienstnehmers kann begrifflich immer nur dort ausgeübt werden, wo er sich physisch aufhält.
06. April 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Ansässigkeit, Wohnsitzverlegung, Pendler, Geschäftsführerbezüge, Ort der Tätigkeit |