EAS 1775
Beachte:
Infolge des Ergebnisses eines im Jahr 2001 mit Liechtenstein geführten Verständigungsverfahrens ist die in gegenständlicher Erledigung vertretene Rechtsansicht überholt (siehe EAS 2916).
Zum Unterschied von anderen österreichischen DBAs spielt im DBA-Liechtenstein die Abgrenzung zwischen der "selbständigen Arbeit" nach Art. 14 des Abkommens und den "Unternehmensgewinnen" nach Art. 7 des Abkommens deshalb eine entscheidende Rolle, weil im erstgenannten Fall das Steuerfreistellungsverfahren, im zweitgenannten Fall aber das Steueranrechnungsverfahren zur Anwendung kommt. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens ist jedem nicht anders definierten Ausdruck des Abkommens, soweit sich aus dem Abkommenszusammenhang nichts anderes ergibt, die Bedeutung zuzumessen, die ihm nach dem innerstaatlichen Steuerrecht des das Abkommen jeweils anwendenden Staates zukommt. Aus österreichischer Sicht fallen daher alle nach österreichischem Recht als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" einzustufenden Einkünfte unter den Begriff "Unternehmensgewinne" während die als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" anzusehenden Einkünfte dem Artikel 14 zuzuordnen sind.
Der "planende Baumeister" bezieht nach österreichischem Recht Einkünfte aus selbständiger Arbeit und fällt sonach unter das Freistellungsverfahren des DBA-Liechtenstein; ob die Tätigkeit eines "Baukünstlers" im konkreten Einzelfall unter die zweite oder dritte Einkunftsart einzustufen ist, müsste mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden.
28. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | gewerbliche Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Abgrenzungsfragen, Steuerfreistellung, Anrechnungsverfahren, Anrechnungsmethode |
Verweise: |