EAS 1624
In Z 12 des Ergebnisprotokolls über die österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 1. Juni 1994 wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der Gerichtshöfe, dass der Arbeitsort dort gelegen sei, wo die Weisungen des Geschäftsführers in Empfang genommen werden. Obgleich der BFH mittlerweile von seiner Auffassung abgegangen ist, wurde die auf der ehemaligen Rechtsprechung beruhende Auslegung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens weiterhin aufrechterhalten.
Sieht man in dieser DBA-Auslegung aber das entscheidende Kriterium darin gelegen, dass der Ort, an dem die Weisungen zugehen, den Arbeitsort des Geschäftsführers ausmacht, dann muss folglich der Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung der österreichischen Zweigniederlassung dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher nur in dieser Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser Zweigniederlassung als gelegen angesehen werden. Unter EAS 817 wurde daher die Ansicht vertreten, dass die genannte Verständigungsvereinbarung mit Deutschland nur Fälle betrifft, in denen der Geschäftsführer die Aufgaben der GmbH-Firmenzentrale wahrnimmt, nicht hingegen Fälle betrifft, in denen sich der Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers dermaßen stark auf die Betriebstätte der GmbH konzentriert, dass er dem Personalstand dieser Betriebstätte zuzurechnen ist. Diese Auffassung wird allerdings auf deutscher Seite nicht geteilt (AÖFV. Nr. 134/99), sodass auftretende Besteuerungskonflikte auf österreichischer Seite erforderlichenfalls durch Maßnahmen gemäß § 48 BAO beseitigt werden müssten.
Die hier entscheidende Frage, ob der Geschäftsführer einer österreichischen Zweigniederlassung einer deutschen GmbH "dem Personalstand dieser Niederlassung zuzurechnen ist", ist eine Sachverhaltsfrage, die mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden müsste. Hiebei wird vor allem auf den Grad der Eingliederung in die betriebliche Organisation der Zweigniederlassung abzustellen sein.
Ob die Bezüge von der inländischen Zweigniederlassung oder der deutschen Firmenzentrale ausgezahlt werden - und im zweitgenannten Fall im Kostenumlageweg der österreichischen Niederlassung angelastet werden -, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Desgleichen ist im gegebenen Zusammenhang unmaßgebend, ob der Geschäftsführer in Deutschland oder in Österreich ansässig ist. Entscheidend ist lediglich, ob Österreich das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen nach den oben dargelegten Grundsätzen (Eingliederung in den Personalstand der inländischen Betriebstätte) erlangt. Zutreffendenfalls tritt für den deutschen Arbeitgeber inländische Lohnsteuerabzugspflicht gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 2 EStG ein.
20. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Arbeitsort |
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