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Schweizer Gesellschaftergeschäftsführer mit Grenzgängereigenschaft

BMFB 760/1-IV/4/009.10.20002000

EAS 1729

Auf Grund einer mit der Schweiz herbeigeführten Einigung ist das DBA-Schweiz so auszulegen, dass die Besteuerungsrechte an Arbeitnehmern von Kapitalgesellschaften stets nach den Bestimmungen des Artikels 15 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zwischen den beiden Staaten aufgeteilt werden; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens die Bezüge der Gesellschafterdienstnehmer auf österreichischer Seite als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit umqualifiziert wurden (AÖFV. Nr. 153/1992).

Ist der Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 95% an dieser GesmbH beteiligt und nach Artikel 4 DBA-Schweiz in der Schweiz "ansässig" und erfüllt er die Grenzgängervoraussetzungen des Artikels 15 Abs. 4 des Abkommens, dann unterliegen diese Bezüge in Österreich nur mit 3% ihres Bruttobetrages der inländischen Besteuerung; diese inländische Steuer ist auf die schweizerische Steuer anzurechnen (EAS 716).

Ob der Geschäftsführer unmittelbar oder nur mittelbar (unter Zwischenschaltung einer schweizerischen Holdinggesellschaft) an der österreichischen Gesellschaft beteiligt ist, führt weder bei der innerstaatlichen Einkünftequalifizierung noch auf der Ebene das Abkommensrechtes zu einem anderslautenden Ergebnis.

09. Oktober 2000
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Arbeitnehmer von Kapitalgesellschaften, sonstige selbständige Arbeit, Ansässigkeit, Grenzgänger

Verweise:

EAS 716
BMF 19.03.1992, 04 4283/1-IV/4/92, AÖF Nr. 153/1992

Stichworte