EAS 1483
Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.
Werden von einem österreichischen Bau- und Montageunternehmen Arbeitskräfte von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer 12 Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland eingesetzt, wobei die Baustelleneinsätze an den Baustellen insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauern, dann steht das Besteuerungsrecht an den vom Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gezahlten Bezügen auf der Grundlage von Artikel 9 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland Österreich zu.
Die von dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich abgeführten Lohnabgaben sind daher zu Recht in Österreich entrichtet worden. Aus Absatz 8 des OECD-Kommentars zur Artikel 15 des OECD-Musterabkommens ist kein deutscher Besteuerungsanspruch abzuleiten.
Sollte das österreichische Bau- und Montageunternehmen das geleaste Personal allerdings auf deutschen Betriebstätten mit einer 12 Monate übersteigenden Dauer einsetzen, dann ist nicht auszuschließen, daß Deutschland - entgegen der österreichischen Auffassung - ein Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt. In einem solchen Fall müßte der Besteuerungskonflikt im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 19 des Abkommens bereinigt werden.
02. Juli 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Arbeitskräfteüberlassung, Montagebaustelle, Verständigungsverfahren |
Verweise: | BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014 |