EAS 1471
Eine österreichische GmbH, die über Auftrag einer rumänischen Gesellschaft für diese die Bauplanung und Bauüberwachung eines Fabriksgebäudes übernimmt, erzielt daraus Einkünfte, die gemäß Artikel 7 des österreichisch-rumänischen Doppelbesteuerungsabkommens nur dann einer rumänischen Besteuerung unterliegen, wenn die österreichische Gesellschaft in Rumänien über eine Betriebstätte verfügt.
Wird daher in Rumänien unter Berufung auf den Lizenzgebührenartikel (Art. 12) des Abkommens ein 15%iger Quellensteuerabzug von den gezahlten Honoraren vorgenommen, so ist eine solche Vorgangsweise durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht gedeckt.
Bereits in EAS 662 wurde ausgeführt, dass anderweitig nicht behebbare Besteuerungsfehler anderer Staaten bei der Vollziehung von Doppelbesteuerungsabkommen primär durch ein Verständigungsverfahren aus der Welt geschafft werden müssen. Auch wenn solche Verfahren zur Zeit lange dauern, würde es von österreichischen Kontrolleinrichtungen der öffentlichen Verwaltung vermutlich als Ermessensmissbrauch gewertet werden, wenn grundlos darauf verzichtet wird, österreichische DBA-Partnerstaaten im Rahmen des hiefür vorgesehenen internationalen Verständigungsverfahrens zur Vertragseinhaltung zu veranlassen und wenn anstelle dessen auf der Grundlage von § 48 BAO auf die Erhebung inländischer Steuern verzichtet wird.
Das BM für Finanzen ist gegenwärtig bemüht, durch finanzinterne Maßnahmen eine Beschleunigung und Intensivierung der internationalen Verständigungsverfahren zu erwirken; eine diesbezügliche Projektstudie ist in Ausarbeitung.
05. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979 |
Schlagworte: | Betriebstätte, Lizenzgebühren, Verständigungsverfahren, Ermessensmißbrauch |
Verweise: |