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Wohnsitzverlegung eines Vorstandsmitgliedes einer inländischen Holdinggesellschaft nach Malta

BMFSch 423/1-IV/4/9931.5.19991999

EAS 1458

 

Verlegt ein österreichischer Staatsbürger (verheiratet, 2 Kinder), der die Funktion eines Vorstandes in einer österreichischen Holdinggesellschaft bekleidet und berufliche Aktivitäten weltweit betreibt, seinen Wohnsitz nach Malta, wobei die Ehefrau und die Kinder weiterhin in Österreich verbleiben und seine Aufenthalte in Österreich den Zeitraum von 4 Monaten nicht mehr überschreiten, dann läßt dieses Sachverhaltsbild bereits mit Sicherheit erkennen, daß durch die Wohnsitzbegründung auf Malta die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich nicht beendet wird. Unklar könnte lediglich bleiben, ob sich möglicherweise der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn von Artikel 4 Abs. 2 des DBA-Malta und damit die "Ansässigkeit" im Sinn des Abkommens nach Malta verlagert.

Diese Frage müßte als Sachverhaltsfrage mit dem örtlich zuständigen Finanzamt geklärt werden. Allerdings muß aus dem vorstehenden Sachverhaltsbild die Vermutung abgeleitet werden, daß ein solcher Ansässigkeitswechsel nicht stattfindet. Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen (VwGH 22.3.1991, 90/13/0073; ähnlich VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Da im geschilderten Sachverhalt die persönlichen Bindungen zu Österreich infolge des Verbleibens der Familie in Österreich, infolge der häufigen Österreich-Aufenthalte und infolge der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft dominieren, müßten schon sehr gewichtige zusätzliche Umstände vorliegen, die zu einer anderslautenden Sachverhaltsbeurteilung Anlaß geben könnten.

31. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 Abs. 2 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979

Schlagworte:

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Verweise:

VwGH 22.03.1991, 90/13/0073
VwGH 26.11.1991, 91/14/0041

Stichworte