EAS 1435
In EAS 1039 wurde hinsichtlich einer ausländischen Tochtergesellschaft bestätigt, dass deren Halten und Veräußern von (wesentlichen) Beteiligungen an operativ tätigen Auslandsgesellschaften nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 KStG. und der hiezu ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 (§ 2 Z 3 lit. c) nicht als schädlich eingestuft wird, weil diesfalls die Steuerfreiheit auch bei unmittelbarem Halten und Veräußern durch die österreichische Muttergesellschaft gegeben wäre. Ob diese Unschädlichkeit auch dann bejaht werden kann, wenn sich zwischen die ausländische Tochtergesellschaft eine weitere österreichische Enkel-Holdinggesellschaft schiebt, kann nicht in verallgemeinernder Form bestätigt werden. Denn in Fällen dieser Art drängt sich die Frage nach der ökonomischen Sinnhaftigkeit der gewählten Gestaltung auf, die nur in einem finanzamtlichen Ermittlungsverfahren einer genaueren Untersuchung unterzogen werden kann. Die Angelegenheit müsste daher im Rahmen des in § 6 der zitierten Verordnung vorgesehenen finanzamtlichen Auskunftsverfahrens weiterbetreut werden.
12. April 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | verbundene Unternehmen |
Verweise: |