EAS 1427
Zu der Anfrage, ob eine in Irland errichtete Gesellschaft, die Vertriebsaktivitäten einer in Österreich ansässigen Handelsgesellschaft unterstützen soll (Darlehensvergabe; Kaufpreisstundung; Leasing), möglicherweise deshalb eine inländische Betriebstätte besitzt, weil die österreichische Handelsgesellschaft als "Vertreterbetriebstätte" des irischen Unternehmens angesehen werden könnte, kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht Stellung genommen werden. Denn einerseits ist bekannt, daß Irland für ausländische Investoren steueroasenartige Vorzugsbesteuerungssysteme anbietet, die international als Anreiz für Steuerflucht gewertet werden. Andererseits bedarf es in potentiellen Steuerfluchtfällen einer besonders sorgfältigen Sachverhaltsdurchleuchtung, die nicht ausschließlich nur auf die Frage einer inländischen Betriebstätte ausgerichtet sein kann und die nicht auf ministerieller Ebene vorzunehmen ist. Denn es wird in erster Linie zu untersuchen sein, ob die irische Gesellschaft in ihrer Beziehung zu dem inländischen Handelsunternehmen als dessen "verbundenes Unternehmen" im Sinn von Artikel 9 des OECD-Musterabkommens anzusehen ist. Sollte sich im übrigen erweisen, daß lediglich der Schriftverkehr und diverse sonstige Kommunikationen wie etwa Auftragserteilungen an inländische Frachtführer, Aufträge an inländische Inkassobüros usw. im Umweg über Irland abgewickelt werden, der Gerätevertrieb in der wirtschaftlichen Realität betrachtet aber im wesentlichen in gleicher Weise abläuft wie vor der Einschaltung der irischen Gesellschaft, dann wird vermutlich die Betriebstättenfrage nicht mehr von Bedeutung sein.
15. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968 |
Schlagworte: | Vertreterbetriebstätte, Steuerflucht, verbundenes Unternehmen |