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Steuerliche Behandlung von Gesellschaftergeschäftsführern ausländischer Kapitalgesellschaften

BMFA 13/5-IV/4/9915.3.19991999

EAS 1426

 

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.8.1985, BStBl. II 1986, 5) ist bei der Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens zunächst von seinem Wortlaut, sodann vom Sinn und Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens und schließlich von den Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts auszugehen. Diese in der deutschen Rechtsprechung formulierten Grundsätze erscheinen auch im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung von Relevanz. Auch neueste Entwicklungen in der OECD-Staatengemeinschaft bestätigen die Richtigkeit dieses Rechtsverständnisses.

Nach österreichischem Recht zählen die Einkünfte eines Gesellschaftergeschäftsführers zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und werden sonach nicht jenen aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Solange sich daher weder aus dem Abkommenswortlaut noch aus dem Zusammenhang der Abkommensbestimmungen Gegenteiliges ergibt, ist der Bestand oder Nichtbestand des inländischen Besteuerungsrechtes an Gesellschaftergeschäftsführerbezügen nach den in den österreichischen DBAs dem Artikel 14 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen zu beurteilen (siehe auch das VwGH Erkenntnis vom 25.11.1992, 91/13/0144 im Fall eines spanischen Gesellschaftergeschäftsführers einer österreichischen GmbH sowie AÖF Nr. 31/1987 betr. das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen).

Der Umstand, dass im Rahmen eines Verständigungsverfahrens mit der Schweiz Einverständnis zustande kam, das österreichisch-schweizerische Abkommen abweichend auszulegen und auf Gesellschaftergeschäftsführerbezüge die Zuteilungsregel des Artikels 15 anzuwenden, vermag angesichts der zwischenzeitig eingetretenen internationalen Entwicklung (vgl. z.B. Z 11 des OECD-Kommentars zu Artikel 3 des OECD-Musterabkommens idF 1992) solange keine Ausstrahlwirkung auf die Auslegung irgend eines anderen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens zu entfalten, als nicht in einem internationalen Verständigungsverfahrens Gegenteiliges hervorkommt. Dies könnte aber nur dann der Fall sein, wenn sich ein ausländischer Staat erfolgreich darauf beruft, dass sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften des von ihm abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine solche Rechtspflicht für Österreich ergibt. Abgesehen von der Schweiz hat aber bisher noch kein anderer Abkommenspartner die Auffassung vertreten, dass auf die Bezüge der österreichischen Gesellschaftergeschäftsführer in Österreich die Zuteilungsregel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewendet werden müsste.

Die Aussage in EAS 296, derzufolge auf einen Gesellschaftergeschäftsführer einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit angewendet werden müsste, kann daher unter diesen Umständen nicht mehr weiter aufrechterhalten werden. Ein diesbezüglicher Erlass wird vorbereitet.

15. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens

Verweise:

VwGH, 91/13/0144
Art. 3 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 14 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 296

Stichworte