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Verdeckte Gewinnausschüttung an einen Gesellschaftergeschäftsführer einer ausländischen GmbH

BMFA 13/1-IV/4/998.2.19991999

EAS 1416

Bezieht ein in Österreich ansässiger Hauptgesellschafter einer ausländischen GmbH Geschäftsführerbezüge in einer derartigen Höhe, dass das zuständige österreichische Finanzamt einen Teil (zB 50%) als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, wogegen die Geschäftsführerbezüge von der Steuerbehörde des ausländischen DBA-Partnerstaates zu 100% als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt und gemäß Artikel 15 des DBA zur Gänze besteuert werden, könnte hiedurch ein Qualifikationskonflikt ausgelöst werden, wenn Österreich 50% der Geschäftsführerbezüge als "Dividende" einstuft und hiefür folglich gemäß Artikel 10 des Abkommens ebenfalls das Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt.

Aus den Artikel 10 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen im österreichischen DBA-Netz ergibt sich, dass der Ansässigkeitsstaat Einkünfte als "Dividende" zu werten hat, wenn sie im Quellenstaat als solche besteuert werden. Eine Besteuerung als Dividende im Quellenstaat bindet sonach den Ansässigkeitsstaat dahingehend, die betreffenden Einkünfte unter Artikel 10 zu subsumieren und eine Anrechnung der Quellensteuer zuzulassen. Das BM für Finanzen vermag derzeit aber nicht zu bestätigen, dass die Regelung des Artikels 10 Abs. 3 auch im Negativ-Fall eine Bindungswirkung auf den Ansässigkeitsstaat entfaltet; nämlich eine Bindungswirkung dahingehend, dass der Ansässigkeitsstaat das Recht verliert, die nach seinen innerstaatlichen Vorschriften als Gewinnausschüttung zu beurteilenden Auslandseinkünfte zu besteuern.

Allerdings löst ein solcher Qualifikationskonflikt (Anwendung von Artikel 15 im Ausland und von Artikel 10 in Österreich) keine Doppelbesteuerung aus. Denn wenn der Ansässigkeitsstaat 50% der Geschäftsführerbezüge auf der Grundlage von Artikel 10 der inländischen Besteuerung unterwirft, ist er nach dem "Methodenartikel" (Art. 23 OECD-Musterabkommen) zur Anrechnung der - ohne Abkommensverstoß - im Ausland erhobenen Quellensteuer verpflichtet; und zwar nach Auffassung des BM für Finanzen ungeachtet des Umstandes dass die Quellensteuer im Ausland nicht als Dividendensteuer, sondern als Lohnsteuer erhoben wurde.

8. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Gesellschafter-Geschäftsführer, verdeckte Gewinnausschüttung, überhöhte Geschäftsführerbezüge, Gesamtausstattung, Qualifikationskonflikt

Stichworte