EAS 1535
Wird einer deutschen Arbeitsgemeinschaft, zu der sich zwei deutsche Kapitalgesellschaften und eine deutsche Personengesellschaft zusammengeschlossen haben, der Auftrag zur Errichtung einer inländischen Betriebsanlage samt Betriebsgebäuden und Nebengebäuden erteilt und beträgt die Bauzeit länger als 12 Monate, dann wird hiedurch für sämliche ARGE-Partner eine inländische Betriebstätte begründet. Weitere Überlegungen, ob und wielange sich Mitarbeiter der ARGE in Österreich aufhalten, ob eigene Arbeitsräume oder ständige oder wechselnde Arbeitsplätze in einem Großraumbüro zur Verfügung gestellt werden, sind für die Frage der Betriebstättenbegründung unerheblich. Es wird ihnen nur mehr Bedeutung im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage zukommen, welche Funktionen die ARGE-Partner in Österreich und welche sie in Deutschland ausgeübt haben; eine Prüfung die für die sachgerechte Gewinnaufteilung zwischen Deutschland und Österreich erforderlich sein wird.
Werden Aufgaben von einem ARGE-Partner an einen Subauftragnehmer weitergegeben, dann hängt es von der Dauer seiner Mitwirkung an der inländischen Bauausführung ab, ob auch für ihn eine inländische Betriebstätte begründet wird.
27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Baustellenfrist, 12-Monats-Frist |