EAS 1534
Verlegt ein Pilot deutscher Staatsangehörigkeit, der bei einer internationalen deutschen Luftfahrtgesellschaft tätig ist, nach Verehelichung mit einer Österreicherin den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" nach Österreich und wird er hiedurch in Österreich "ansässig", dann richtet sich die Besteuerung seiner Piloteneinkünfte nach jenen Grundsätzen, die bereits in EAS 1182 wie folgt umschrieben wurden:
"Ein in Österreich ansässiger Pilot einer deutschen Fluggesellschaft, der sich von den ca. 200 Einsatztagen eines Kalenderjahres nur rund 40 Tage auf deutschem Staatsgebiet aufhält und sonst auf internationalen Flügen unterwegs ist, unterliegt gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1955, mit seinen Bezügen insoweit der österreichischen Einkommensbesteuerung (und ist korrespondierend in Deutschland von der Besteuerung freizustellen), als die Bezüge auf außerhalb Deutschland ausgeübte berufliche Tätigkeiten entfallen. Denn nach Art. 9 des Abkommens erlangt Deutschland nur insoweit das Besteuerungsrecht an den Bezügen, als diese auf eine dort ausgeübte Arbeit entfallen; eine dem Artikel 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens entsprechende Sondernorm für die Bordbesatzung von Flugzeugen, nach der das Besteuerungsrecht dem Staat der Fluggesellschaft zugeteilt wird, fehlt im österreichisch-deutschen Abkommen."
Diese Rechtslage wird sich allerdings mit dem Wirksamwerden des am 2. September 1999 paraphierten neuen Doppelbesteuerungsabkommens grundlegend ändern. Denn nach dem neuen Abkommen wird in OECD-konformer Weise das fliegende Personal der internationalen Luftfahrtgesellschaften im Staat der Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens der Besteuerung unterliegen. Mit dem Wirksamwerden des neuen Abkommens ist frühestens im Jahr 2001 zu rechnen.
27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Mittelpunkt der Lebensinteressen |
Verweise: |