EAS 1532
Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.
Am 23. Juni 1999 ist in Abschnitt C Z. 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche folgendes festgehalten worden :
"Werden von einem österreichischen Bau- und Montageunternehmen Arbeitskräfte von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer zwölf Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland eingesetzt, wobei die Baustelleneinsätze an den Baustellen insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauern, dann steht das Besteuerungsrecht an den vom Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gezahlten Bezügen auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland Österreich zu. Die von dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich abgeführten Lohnabgaben sind daher zu Recht in Österreich eintrichtet worden. Aus Abs. 8 des OECD-Kommentars zu Art. 15 des OECD-Musterabkommens ist kein deutscher Besteuerungsanspruch abzuleiten."
Diese Vereinbarung gilt auch im reziproken Verhältnis und auch dann, wenn ein deutsches Unternehmen, das kein professionelles Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ist, Mitarbeiter mit freier Arbeitskapazität vorübergehend an ein anderes deutsches Unternehmen zwecks Einsatzes auf österreichischen Baustellen überläßt.
Die österreichisch-deutsche Vereinbarung deckt allerdings - wegen grundsätzlicher Auffassungunterschiede - nicht den Fall ab, daß die Baustelle wegen Überschreitens der 12-Monatsfrist zur Betriebstätte des die Arbeitskräfte nutzenden Unternehmens (des Beschäftigers) wird. Werden die verleasten Mitarbeiter in einer inländischen Betriebstätte des deutschen Beschäftigers eingesetzt, dann sind sie aus österreichischer Sicht in der Betriebstätte des Beschäftigers nicht aber in einer Betriebstätte des Überlassers tätig, sodaß bei kurzfristiger Entsendung (ohne Überschreitung der maßgebenden 183-Tage-Frist) kein österreichischer Besteuerungsanspruch auflebt.
Die vorstehenden Ausführungen gehen davon aus, daß die verleasten Arbeitskräfte in Deutschland ansässig sind und daß der deutsche Überlasser auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre Arbeitgeber ist, weil er auch während der Entsendungszeit schwerpunktmäßig die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt.
27. September 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, 183-Tage-Frist, 12-Monats-Frist, Arbeitgeberfunktion |
Verweise: | BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014 |