EAS 1514
Schließt ein österreichischer Veranstalter mit einem deutschen Unternehmen einen Vertrag, auf Grund dessen dieses deutsche Unternehmen dafür Sorge trägt, daß ein US-Multimediakünstler bei einer inländischen Veranstaltung gastiert und verpflichtet sich der österreichische Veranstalter in dem Vertrag mit dem deutschen Unternehmen, neben der an das deutsche Unternehmen zu überweisenden Vergütung außerdem die Aufenthaltskosten des US-Künstlers zu übernehmen, dann sind diese Aufenthaltskosten in gleicher Weise gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland von der inländischen Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG zu entlasten wie der vertraglich bedungene Überweisungsbetrag. Dies setzt allerdings voraus, daß die vom inländischen Veranstalter getragenen Aufenthaltskosten in gleicher Weise wie der Überweisungsbetrag eine Betriebseinnahme des deutschen Unternehmens darstellen und dies auch von der deutschen Steuerverwaltung so gesehen wird.
In einem solchen Fall werden auch die entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen sein und es werden folglich die Aufenthaltskosten - als Sachleistungsentgelt - ebenfalls dem Inlandsumsatz des deutschen Unternehmens zuzurechnen sein.
Die in den Aufenthaltskosten enthaltene Umsatzsteuer kann in einem solchen Fall vom österreichischen Veranstalter zwar formell als Vorsteuer geltend gemacht werden. Allerdings liegt für den österreichischen Veranstalter dann ein tauschähnlicher Umsatz vor [der sonstigen Leistung der Beherberung und Verköstigung steht die (anteilige) sonstige Leistung der Stelligmachung des US-Künstlers gegenüber], sodaß im Ergebnis das inländische Umsatzsteueraufkommen nicht um die in den Aufenthaltskosten enthaltene Umsatzsteuer geschmälert wird.
Das deutsche Unternehmen, das an der inländischen Veranstaltung durch Engagement des US-Künstlers ebenfalls veranstaltend mitwirkt, ist gemäß § 3a Abs. 8 lit. a UStG in Österreich umsatzsteuerpflichtig (Entgelt ist der Überweisungsbetrag zuzüglich der erhaltenen Sachleistung). Sollte das deutsche Unternehmen auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974, (unechte) Umsatzsteuerfreiheit in Österreich in Anspruch nehmen, wäre es von der Entlastung hinsichtlich der vom österreichischen Veranstalter für dessen sonstige Leistung (Beherbergung und Verpflegung des US-Künstlers) in Rechnung gestellten Vorumsatzsteuer ausgeschlossen.
06. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Reisekosten, tauschähnliche Umsätze |