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Inländische Bankkonten ausländischer Basisgesellschaften

BMF04 0610/88-IV/4/9916.8.19991999

EAS 1511

Übertragen inländische Abgabepflichtige Vermögen auf eine von ihnen in einer Steueroase gegründete und dort steuerfreie Kapitalgesellschaft (Basisgesellschaft) und legt diese Basisgesellschaft ihre Finanzmittel in der Folge in österreichischen festverzinslichen Bankkonten (Wertpapierkonten) an, dann mag das den Zinsenertrag abwerfende Vermögen wohl (zivilrechtlich) der ausländischen Kapitalgesellschaft gehören, doch werden die wirtschaftlichen Eigentümer dieses Vermögens - und in einem solchen Fall auch des daraus abreifenden Ertrages - die inländischen Abgabepflichtigen sein. Denn sie begeben sich in solchen Fällen regelmäßig nicht der Verfügungsmacht weder über das Vermögen noch über den daraus erzielten Ertrag. Ist der Zinsenertrag aber aus steuerlicher Sicht nicht der ausländischen Kapitalgesellschaft, sondern ihren inländischen Gesellschaftern zuzurechnen, dann fällt die Zahlung dieses Zinsenertrages nicht unter § 98 Z 5 EStG und es besteht daher keine gesetzliche Rechtfertigung für die Unterlassung des Steuerabzuges.

Gemäß § 138 BAO sind nicht nur Abgabepflichtige, sondern auch Haftungspflichtige zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet und müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln beitragen und die Richtigkeit ihrer Behauptung - im vorliegenden Fall, die Behauptung, dass keine Steuerabzugspflicht besteht - zumindest glaubhaft machen.

Schöpfen nun inländische Banken Verdacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterlassung des inländischen Steuerabzuges nicht vorliegen (zB weil die Kapitalgesellschaft in einem Steueroasengebiet angesiedelt ist und die über die Konten verfügungsberechtigten Personen im Inland leben), dann werden sie es nicht dabei bewenden lassen können, ungeachtet dieses Verdachtes den Steuerabzug mit der Begründung zu unterlassen, dass (neben Namen, Sitz und Geschäftsleitungsort) nach den Regeln des BMF-Erlasses AÖFV. Nr. 142/1989 schriftlich lediglich festgehalten wird, dass aus der Sicht der die diesbezügliche Erklärung unterschreibenden Personen das Vermögen der ausländischen Kapitalgesellschaft "gehört".

Mit EAS 1363 (die ursprünglich vergebene EAS-Nr. war 1361) sollte aufgezeigt werden, in welcher Weise bereits auf der Ebene der Bank in Fällen dieser Art gegen eine internationale Umgehung des inländischen Kapitalertragsteuerabzuges vorgesorgt werden kann.

16. August 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Steueroase, Zurechnung, Mitwirkungsverpflichtung, Sitz, Ort der Geschäftsleitung

Verweise:

EAS 1363

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