Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
3. Evidenzkonto
3.1 Allgemeines
Die von der Möglichkeit einer Einlagenrückzahlung betroffenen Körperschaften haben nach § 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988 außerbilanzmäßig ein Evidenzkonto zu führen, in dem jährlich der Anfangsstand zum letzten Bilanzstichtag, einlagenbedingte Erhöhungen und einlagenrückzahlungsbedingte Verminderungen während des Wirtschaftsjahres und der Endstand zum Bilanzstichtag zu erfassen ist. Die Evidenzkontenführung ist eines der entscheidenden Beweismittel zur Feststellung der steuerlichen Eigenschaft eines Vermögenstransfers von der Körperschaft zum Anteilsinhaber. Sie ist eine Ordnungsvorschrift (Aufzeichnungspflicht im Sinne des § 126 Abs. 1 BAO), die keine materiellrechtliche sondern eventuell eine finanzstrafrechtliche (§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG) Bedeutung hat. Die Nichtführung oder fehlerhafte Führung des Evidenzkontos zieht nach Lage des Falles letztlich die Schätzungspflicht der Abgabenbehörde in Richtung des in Pkt. 2.1.2 genannten Grundsatzes mit einer möglichen Auswirkung auf die (erklärte) steuerliche Behandlung der Anteilsinhaber nach sich. Im Falle einer Berichtigung oder Änderung von Einlagenrückzahlungstatbeständen ist auch der Evidenzkontenstand entsprechend zu berichtigen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |