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Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988

BMF06 0257/1-IV/6/9831.3.19981998Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto

Verweise:

BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017

6. Übergangsvorschriften

6.1 Einrichtung eines Evidenzkontos

(1) Körperschaften haben nach § 124b Z 3 EStG 1988 erstmalig auf Basis des Jahresabschlusses des letzten Wirtschaftsjahres, das im Jahr 1995 endet, ein Evidenzkonto zu erstellen. Dabei sind die Grundsätze des § 4 Abs. 12 EStG 1988 zu beachten. Es sind daher zumindest die Entwicklungen auf den Eigenkapitalkonten zwischen dem ersten Jahresabschluss, bei dem das Rechnungslegungsgesetz angewendet wurde - ausgehend vom dort ausgewiesenen Stand des Nennkapitals und der Kapitalrücklagen - und dem letzten Jahresabschluss 1995 zu berücksichtigen.

(2) Entspricht der aktuelle Stand des Evidenzkontos bzw. der Evidenzsubkonten nicht den Grundsätzen des Pkt. 3., ist der richtige Stand anzusetzen. Soweit in Körperschaftsteuererklärungen bereits unrichtige Evidenzkontenstände bekannt gegeben wurden, ist der Abgabenbehörde der richtige Stand bekannt zu geben.

(3) Wurde der Evidenzkontenstand anlässlich der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für 1996 nicht bekannt gegeben und hat sich im Jahre 1996 keine Änderung oder Umschichtung im Evidenzkonto ergeben, bestehen keine Bedenken, wenn der Evidenzkonto-Eröffnungsstand iSd Abs. 1 bei der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für 1997 vorgelegt wird.

6.2 Sanierung unrichtiger Vorgangsweisen

(1) Wurde vor der Veröffentlichung dieser Richtlinien eine Zahlung an Anteilsinhaber zu Unrecht als Einlagenrückzahlung behandelt, ergeben sich keine steuerlichen Rechtsnachteile, wenn die entsprechenden Maßnahmen - Nachholung eines unterbliebenen Kapitalertragsteuerabzuges, Berichtigung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung, Berichtigung von Bescheinigungen an Anteilsinhaber - bis zum 31. Dezember 1998 ergriffen werden.

(2) Wurde eine Einlagenrückzahlung zu Unrecht als Gewinnausschüttung behandelt, ist Pkt. 6.3 sinngemäß anzuwenden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto

Verweise:

BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017

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